VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Das Kapital der bei der Einweihung des neuen Schulgebäudes gegründeten Schülerstiftung ist bei der Nassauischen Landesbank zu 3 ¹ y% angelegt und betrug mit Zinsen Ende 1914 2402 Mk. 47 Pfg. Von dieser Summe sind bei der 2. Kriegsanleihe 2400 Mk. gezeichnet worden.
Während dieses Schuljahres wurde im Sommer 13 und im Winter 12 Schülern vom Kura- jorium die Zahlung des Schulgeldes ganz oder leilweise erlassen. Gesuche um Ermäßigung oder Erlaß des Schulgeldes sind zu Beginn jedes Halbjahres und zwar im Sommer bis zum 1. Mai, im Winter bis zum 1. Oktober an den Vorsitenden des Kuratoriums, Herrn Bürgermeister Schütz, zu richten. Im ersien Halbjahre des Schulbesuches wird im allgemeinen eine Befreiung nicht gewährt.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
I. Haus und Schule.
a) Die wichtigsten Bestimmungen der Schulordnung sind folgende:
1. Die Schüler sollen in der Zeit vom 1. November bis 1. März von 6 Uhr, vom 1. März bis 1. Juni und ebenso von Anfang des Winterhalbjahres bis 1. November von 7 Uhr und vom 1. juni bis Ende des Sommerhalbjahres von 3 Uhr an ihre Wohnung nicht mehr verlassen.
2. Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien und Vergniügungsorten, von Theatern, Konzerten, Vortfrägen und Bällen ist den Schülern nur dann geslaftet, wenn sie von ihren Eltern oder dem Vormunde begleitet werden, oder wenn der Direkior die Erlaubnis dazu erteilt hat. Will ein Schüler in Begleitung seiner Eltern oder des Vormundes an einem Balle oder Tanzvergnügen teilnehmen, so muß er dies vorher dem Klassenlehrer mitteilen.
3. Die Teilnahme an etwaigen Abschiedskneipen entlassener Schüler ist untersagt.
4. Der Besuch vom Coblenz ist den Schilern nur in Begleitung der Eltern oder nach vorher einge- holfter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.
5. Das Rauchen ist den Schülern der unteren und mitftleren Klassen bis Obertertia einschließlich und allen, die noch nicht 16 jJahre alt sind, untersagt, Die Schüler der Sekunda und Prima dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubnis ihrer Eltern in ihrer Wohnung rauchen. Auf den Straßen oder in unmitffelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.
6. Schiiler, welche in der Schule oder beum Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder bei ge- gemeinsamen Ausfliigen, kurz da, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verant- wortlich ist, im Besite von gefährlichen Waffen betroffen werden, sind nach dem Min.-Erlaß vom 21. September 1892 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wie- holungsfalle aber unnachsichtflich mit der Verweisung zu bestrafen.
7. Verbindungen der Schiiler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens Veranlassung geben, sind bei Strafe der Enffernung von der Schule, verboten. Alle anderen Schiilerver-
einigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unferwerfen. Ebenso ist die Teilnahme an DWereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.
3. Das Baden im offenen Flusse ist untersagt.
9. Zusammenkünfte der Schiller in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen sind verboten.


