Jahrgang 
1913
Einzelbild herunterladen

20

15. Diese Vorschriften haben die Schüler auch während der Ferien zu beobachten.

Mit Bezug auf die§§ 2 und 7 der vorstehenden Bestimmungen wird auf den Ministerial-Erlass vom 29. Mai 1880 hingewiesen, der im Auszug folgendermassen lautet:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfteis geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule. und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaſtesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung. durchdrangen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indi- gnation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

c) Es ist wünschenswert, dass die evangelischen Schüler den Konfirmanden-Unterricht in dem jahre besuchen, in dem sie der Obertertia angehören, da nur in dieser Klasse im Stundenplan darauf Rücksicht genommen wird.

d) Es ist der Wunsch der Schule, dass die Schüler, wenn sie ausgehen, stets ihre Klassen- mützen tragen.

2. Ab- und Anmeldung von Schülern und Schulgeld.

Die Meldung des Austritts aus der Schule muss schriftlich oder mündlich durch den Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor erfolgen. Hat die Abmeldung vor Beginn des neuen Schuljahres oder am Tage des Beginns der Schule im neuen Vierteljahre nicht stattgefunden. so hat der Betreffende das Schulgeld für das begonnene Vierteljahr zu bezahlen. Jeder abgehende Schüler hat die Pflicht, sich von dem Direktor und seinen Lehrern persönlich zu verabschieden.

Anmeldungen müssen durch den Vater oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich bei dem Direktor geschehen. Bei der Anmeldung sind mitzubringen: 1. das Ab- gangszeugnis der zuletzt besuchten Anstalt, 2. der Impfschein, bei Schülern, die das 12. Lebensjahr überschritten haben, der Wiederimpfschein, 3. der Geburtsschein, 4. der Taufschein.