Jahrgang 
1910
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Zu a: Beizufügen ist einGeburtszeugnis.

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie siezum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

1. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt,(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 ſoben] W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muss die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Beseheinigung muss im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falled.. Aussteller.. der obigen Erklärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

2. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde ausserstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muss der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch....... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger, wobei dic Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muss. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder Stiefvater ist), muss dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17 a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben). Die blosse gericht- liche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muss die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c: Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis.

Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensijahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen. 3

Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muss der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.

3 Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.

Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.

3 Zu§ 85 Lifker Sa. Ausserdem ist, sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der

Kommission beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftltche Befähigung nach- gewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden, entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordoung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderesZeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern

auf Antrag zurückzugeben sind.

Cassel, 11. 5. 00. Das P. S. S. giebt Anweisung für die Feier des Geburtstages Calvins seitens der evangelischen Schüler.

Cassel, 7. 7. 00. Das P. S C. giebt Abschrift des Ministerialerlasses über die Feier des 150jährigen Geburtstages Schillers.

Cassel, 2. 10. 09. Das P. S. C. giebt Abschrift eines Ministerialerlasses über die Werk- stättentätigkeit der Studierenden des Maschinen-Ingenieurwesens und der Elektrotechnik.

Cassel. 28. 12. 09. Das P. S. C. sendet das Patent, durch welches Oberlehrer Diefenthal der Charakter als Professor verliehen worden ist.

Cassel, 14. 2. 10. Das P. S. C. zeigt an, dass Professor Diefenthal der Rang der Räte

IV. Klasse verliehen worden ist.