Jahrgang 
1908
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ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissen- haftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über aus- wärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueber- zeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mitt- leren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung her- beizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schul- orten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Dem Wunsche des Herrn Pfarrers Mencke gemäss sollen die evangelischen Schüler den Kontirmandenunterricht in dem jahre besuchen, in welchem sie der Untertertia angehören. Dass diesem Wunsche entsprochen werde, liegt im Interesse der Schüler selbst; es wird nur in dieser Klasse im Stundenplane der Schule Rücksicht auf die Konfirmanden genommen werden können.

2. Ab- und Anmeldung von Schülern und Schulgeld. Die Meldung des Austritts aus der Schule muss schriftlich oder mündlich durch den Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor erfolgen. Hat die Abmeldung vor Beginn des neuen Schuljahres oder am Tage des Beginns der Schule im neuen Vierteljahre nicht stattgefunden, so hat der Betreffende das Schulgeld für das Vierteljahr zu bezahlen. Jeder abgehende Schüler hat die Pflicht, sich von dem Direktor und seinen Lehrern persönlich zu ver- abschieden.

Anmeldungen müssen durch den Vater oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich bei dem Direktor gescheben. Bei der Anmeldung sind mitzubringen: l. das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Anstalt, 2. der Impfschein, bei Schülern, die das 12. Lebensjahr überschritten haben, der Wiederimpfschein, 3. der Geburtsschein(nicht Taufschein).

Die Autnahme in die Sexta erfolgt nach vollendetem 9. Lebensjahre, nach vier- jährigem Besuche der Elementarschule Folgende Vorkenntnisse müssen durch eine Prüfung nachgewiesen werden:

1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift,

2. eine leserliche und reinliche Handschrift,

3. Fertigkeit, Diktiertes in deutscher und lateinischer Schrift ohne gröbere ortho- graphische Fehler nicht zu langsam nachzuschreiben,

4. Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen,

5. einige Kenntnis in der biblischen Geschichte.

Das Schulgeld beträgt für alle Klassen 130 Mk. Auswärtige Schüler zahlen 30 Mk, mehr, neu eintretende 9 Mk. Eintrittsgeld.

3. Ferien für das Schuljahr 1908/09.

Osterferien; Schulschluss: 9. Aprfil, Schulanfang: 28. April, Pfingstferien: 4 5. Juni,. 16. Juni, Herbstferien: 3 14. August, 2 19. September, Weihnachtsferien:. 23. Dezember 1908,» 7. Januar 1909, Osterferien 1909: 2 1. April, 20. April.