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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1.
15.
Haus und Schule. Da im letzten Schuljahre wiederholt Schüler wegen Ueberschreitung der Schulordnung streng bestraft werden mussten, so richtet der Unterzeichnete an das Elternhaus und die Pensionshalter die dringende Bitte, die Schule in der schweren Aufgabe der Erziehung der ihr anvertrauten jugend namentlich dadurch zu unter- stützen, dass sie ihre Söhne bezw. Pensionâre zur Beobachtung der Schulordnung an- halten. Die Schule wird nur dann ihre Aufgabe erfolgreich lösen können, wenn das Haus Hand in Hand mit ihr geht.
Die wichtigsten Bestimmungen der Schulordnung sind folgende:
. Die Schüler sollen in der Zeit vom 1. November bis 1. März von 6 Uhr, vom 1. März bis 1. Juni
und ebenso von Anfang des Winterhalbjahres bis 1. November von 7 Uhr und vom 1. Juni bis Ende des Sommerhalbjahres von 8 Uhr an ihre Wohnung nicht mehr verlassen.
Der Besuch der Wirtshäuser sowohl in der Stadt als in deren Nähe ist verboten. Konzerte und
sonstige öffentliche Lustbarkeiten darf der Schüler nur in Begleitung seiner Eltern und solcher Personen besuchen, welche die Stelle der Eltern vertreten. Den Schülern der Prima ist der Be- such eines von dem Direktor zu bestimmenden Wirtshauses zu bestimmter Zeit bis auf Widerruf gestattet.—
. Die Teilnahme an etwaigen Abschiedskneipen entlassener Schüler ist untersagt. . Der Besuch von Coblenz ist den Schülern nur in Begleitung der Eltern oder nach vorher einge-
holter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.
.Das Rauchen ist den Schülern der unteren und mittleren Klassen bis Obertertia einschliesslich
und allen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, untersagt. Die Schüler der Sekunda und Prima dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubnis ihrer Eltern in ihrer Wohnung rauchen. Auf der Strasse oder in unmittelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.
. Schüler, welche in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder bei
gemeinsamen Ausflügen, kurz da, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verant- wortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen betroffen werden, sind nach dem Min.-Erlass vom 21. September 1802 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wieder- holungsfalle aber unnachsichtlich mit der Verweisung zu bestrafen.
Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens Veranlassung geben,
sind bei Strafe der Entfernung von der Schule verboten. Alle anderen Schülervereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unter- werfen. Ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.
. Das Baden im offenen Flusse ist untersagt.
. Zusammenkünfte der Schüler in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen sind verboten.
. Geldsammlungen zu irgendwelchem Zwecke dürfen nur mit Erlaubnis des Direktors stattfinden. . Entgeltlichen Privatunterricht dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilen.
. Die Benutzung von Leihbibliotheken ist den Schülern verboten.
. Die Wahl und der Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler unterliegt der Bestätigung des
Direktors. Zur Veränderung derselben sind die Schüler verpflichtet, wenn sie in Rücksicht auf das Wohl der Schule für notwendig erachtet wird.
. Von dem Austritt eines Schülers aus der Anstalt muss der Vater oder Vormund desselben dem
Direktor schriftlich oder mündlich Anzeige machen. Ist die Abmeldung am Tage des Beginns des neuen Quartals nicht erfolgt, so muss der Schüler das Schulgeld für das begonnene Quartal bezahlen. 4 Diese Vorschriften haben die Schüler auch während der Ferien zu beobachten.
Mit Bezug auf die§§ 2 und 7 der vorstehenden Bestimmungen wird auf den Ministerial-Erlass
vom 20. Mai 1880 hingewiesen, der im Auszug folgendermassen lautet:
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind über Teilnehmer an Verbindungen zu ver-
hängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso. wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren
schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder deren Stellvertreter. In die Zucht des Elternbauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt


