Jahrgang 
1895
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Dem Erlasse des Königlichen Ministeriums der geistl. etc. Angelegenheiten vom 9. Mai 1892 U. II. Nr. 5930, mitgeteilt durch Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul- kollegiums vom 19. Mai 1892 entsprechend, machen wir die Eltern unserer Schüler wiederholt auf folgende eindringliche Mahnung des Kgl. Ministeriums(Erlass vom 29. Mai 1880) betreffend das Unwesen der Schülerverbindungen aufmerksam:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfter geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter.

In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifcn, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei aus- wärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häus- liches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teil- weisen und und unsicheren Erfolg haben, wenn die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, ins- besondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation haudelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich ent- schliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Die Bestimmung wird in Erinnerung gebracht, dass Eltern auswärtiger Schüler verpflichtet sind, für die Unterkunft ihrer Söhne(sog. Pension) sowie bei beabsichtigtem Wochsel derselben die vorherige Genehmigung des Schulvorstehers einzuholen.

Abmeldungen von Schülern müssen vor Beginn des neuen Vierteljahres erfolgen, widrigenfalls das Schulgeld auch für dieses zu zahlen ist.

Abgehende Schüler haben sich bei ihren Lehrern persönlich zu verabschieden.