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d) Im Interesse ihrer Kinder werden die Eltern gebeten, die Schule im Kampfe gegen die Schand- und Schundliteratur nach Kräften zu unterstützen. Es wird sich vor allen Dingen empfehlen, die Lektüre der Kinder zu überwachen, ihre Geldausgaben zu kontrollieren und sie vor dem Besuch von Geschäften und Läden abzuhalten, wo solches Schund- und Schandzeug ausliegt und verkauft wird. Es gibt genug gute und billige Bücher, welche der Jugend empfohlen werden können, und die Klassenlehrer werden stets gerne bereit sein, auf Wunsch geeignete Mitteilungen zu machen. Auch vom Besuch ungeeigneter Veranstaltungen und Vorstellungen sind die Schüler fernzuhalten, dagegen ist ihnen die Teilnahme an den oben erwähnten Spielen zu empfehlen.
e) Durch Verfügung Grossherzoglichen Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulangelegen- heiten vom 24. April 1911 ist bestimmt worden, dass Schüler, die in derselben Klasse zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beschluss des Klassenlehrerrats von dem weiteren Besuch einer jeden höheren Lehranstalt derselben Art ausgeschlossen werden können.
Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art ist von dem Ergebnis einer Prüfung ab- hängig zu machen; sie wird jedoch in der Regel von vornherein zu versagen sein, wenn sich aus dem Zeugnis der früher besuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in solchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im wesentlichen übereinstimmen.
f) Ferien im Schuljahr 1912/13. Pfingstferien eine Woche vom 12. bis 17. Mai. Sommerferien vier Wochen vom 18. Juli bis 13. August. Herbstferien zwei Wochen vom 2. bis 15. Oktober. Weihnachtsferien zwei Wochen vom 22. Dezember bis 3. Januar. Osterferien zwei Wochen vom 6. bis 18. April.
2. Anfang des neuen Schuljahres, Aufnahmebedingungen.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 31. März, vormittags 8 Uhr. Die Aufnahme- prüfung findet Montag, den 31. März, von 8 ½ Uhr an statt.
Von Schülern, welche in der Sexta eintreten wollen, wird verlangt, dass sie 9 Jahre alt sind (bezw. bis zum 30. September spätestens 9 Jahre werden), und dass sie die erforderlichen Kennt- nisse nachweisen; die aus der Vorschule der Gymnasien in die Sexta versetzten Schüler sind von der Aufnahmeprüfung befreit.
Die Aufnahme in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden..
Auswärtige Schüler müssen so untergebracht werden, dass sie unter genügender Aufsicht stehen; auch ist von Wohnungs- bezw. Mittagsaufenthalt dem betreffenden Klassenführer Anzeige zu machen.
MAINZ, im März 1913.
Grossherzogliche Direktion des Realgymnasiums Geh. Schulrat Dr. Kemmer.


