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V. Bekanntmachungen.
1. Mitteilungen an die Eltern.
a) Schriftliche Arbeiten. Zu Beginn eines jeden Halbjabres wird den Eltern der Schüler bekannt gegeben, an welchen Tagen der Woche sich die Hefte mit den von den Lehrern durchgesehenen und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hier- durch wird den Eltern Gelegenheit gegeben, sich von den Fortschritten ihrer Kinder durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend in Kenntnis zu erhalten.
b) Persönliche Besprechungen. Um die wünschenswerte Ubereinstimmung zwischen Schule und Haus herzustellen, empfiehlt es sich für die Eltern, gelegentlich Rücksprache mit dem Klassenführer und den Klassenlehrern zu nehmen. Hierzu ist ein besonderes Sprechzimmer im Schulgebäude eingerichtet. Die geeignete Zeit kann durch vorherige Mitteilung des beabsichtigten Besuches leicht festgestellt werden. Wäbrend ihrer ÜUnterrichtsstunden sind die Lehrer nicht zu sprechen.
c) Ferien im Schuljahr 1908/09.
Pfingsten: Schluss des Unterrichts: 6. Juni
Wiederbeginn: 15. Juni Herbst: Schluss des Unterrichts: 8. August
Wiederbeginn: 14. September Weihnachten: Schluss des Unterrichts: 23. Dezember
Wiederbeginn: 7. Januar Ostern: Schluss des Unterrichts: 27. März
Wiederbeginn im Schuljahr 1909/10: 19. April.
2. Prüfungsordnungen und Lehrpläne
Auskunft darüber giebt die„Amtliche Handausgabe der Prüfungsordnungen und Lehrpläne für die höheren Lehranstalten des Grossherzogtums Hessen“. Preis Mk. 1.20. Darmstadt, Staats- verlag.
3. Anfang des neuen Schuljahres, Anmeldungen und Aufnahmebedingungen.
Das neue Schuljahr beginnut Montag den 27. April.
Anmeldungen zum Eintritt werden Dienstag den 7. April von 9—1 und 3— 5 Uhr im Direktorzimmer des Realgymnasiums entgegengenommen. Dabei ist das Geburtszeugnis, der letzte Impfschein und das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen. Die Aufnahmeprüfung findet Montag den 27. April von 8 Uhr an statt.
Von Schülern, welche in die Sexta eintreten wollen, wird verlangt, dass sie 9 Jahre alt sind (bezw. bis 30. September spätestens 9 Jahre alt werden), und dass sie folgende Kenntnisse nachweisen:
a) Fähigkeit. deutsche und lateinische Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vor- kommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Die Aufnahme in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden.
Auswärtige Schüler müssen so untergebracht werden, dass sie unter genügender Aufsicht stehen; auch ist von Wohnung bezw. Mittagsaufenthalt dem betreffenden Klassenführer Anzeige zu machen.
Mainz, im März 1908.
Grossherzogliche Direktion des Realgymnasiums. Dr. Kemmer.-.


