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V. Bekanntmachungen.
1. Mitteilung an die Eltern.
a) Betreffend: Schriftliche Arbeiten.
Künftighin wird zu Beginn eines jeden Halbjahrs den Eltern der Schüler bekannt gegeben, an welchen Tagen der Woche ſich die Hefte mit den von den Lehrern durchgeſehenen und beurteilten ſchriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Eltern Gelegenheit gegeben, ſich von den Fortſchritten ihrer Söhne durch Einſicht in deren ſchriftliche Leiſtungen fort⸗ laufend in Kenntnis zu erhalten.
b) Betreffend: Schulgeld.
Durch Verfügung Großh. Miniſteriums des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, vom 4. November 1904 iſt die Ermäßigung des Schulgeldes für jüngere Brüder, wie ſie ſeither nur für die Schüler einer und derſelben Lehranſtalt beſtand, auch auf ſolche Brüder ausgedehnt worden, die verſchiedene ſtaatliche höhere Lehranſtalten des Großherzogtums beſuchen. Diejenigen Eltern, die hiervon Gebrauch zu machen in der Lage ſind, werden erſucht, die beglaubigten Unterlagen hierzu mit Beginn des Schuljahres der Direktion oder dem betreffenden Klaſſenführer einzureichen.
c) Betreffend: Nichtheſſiſche Schüler.
Durch Verfügung Großh. Miniſteriums des Innern wird künftighin von denjenigen Schülern, deren Eltern oder ſonſtige Unterhaltungspflichtige nicht im Großherzogtum wohnen, ein Schulgeld⸗ zuſchlag von 20 Mark jährlich erhoben. Von dieſem Zuſchlag ſind indeſſen befreit:
a) Schüler, die ſelbſtändig im Großherzogtum zur ſtaatlichen Einkommenſteuer zugezogen ſind,
b) Schüler, deren Eltern oder ſonſtige Unterhaltungspflichtige heſſiſche Staatsbeamten ſind und
ihren dienſtlichen Wohnſitz außerhalb des Großherzogtums haben.
2. Befreiung von der Fortbildungsſchulpflicht.
Das Großh. Miniſterium hat betreffs der Befreiung vom Beſuch der Fortbildungsſchule am 26. November 1901 folgende Verfügung erlaſſen:
„Schüler der Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberrealſchulen, Realſchulen und höheren Bürger⸗ ſchulen, welche nach Ablauf des achten Schuljahres austreten, ſind von der Fortbildungsſchulpflicht nur dann entbunden, wenn ſie mindeſtens ein Jahr lang der Obertertia angehört haben.“
5. Mitteilung betr. die Höhere Handelsſchule.
Die Höhere Handelsſchule wird in der ſeitherigen Weiſe weitergeführt. Die Abiturienten der⸗ ſelben erlangten, von den Vorteilen für die Zukunft ganz abgeſehen, ſeither auf Grund ihrer Abgangs⸗ zeugniſſe eine Abkürzung der Lehrzeit und in den meiſten Fällen ſofort angemeſſene Vergütungen.
4. Die Ausſtellung von Zeugnisabſchriften.
Für Zeugnisabſchriften wird von den Direktionen der höheren Lehranſtalten eine Gebühr von 50 Pf. erhoben, welcher Betrag für Bibliothekszwecke Verwendung findet. Außerdem aber unter⸗ liegen dieſe Abſchriften nach dem Urkundenſtempelgeſetz vom 12. Auguſt 1899(Nummer 8 des Tarifs) noch einer Stempelabgabe von 50 Pf., ſo daß im ganzen eine Mark zur Erhebung kommt.


