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7. Die Ausſtellung von Zeugnisabſchriften.
Für Zeugnisabſchriften wird von den Direktionen der höheren Lehranſtalten eine Gebühr von 50 Pf. erhoben, welcher Betrag für Bibliothekszwecke Verwendung findet. Außerdem aber unter⸗ liegen dieſe Abſchriften nach dem Urkundenſtempelgeſetz vom 12. Auguſt 1899(Nummer 8 des Tarifs) noch einer Stempelabgabe von 50 Pf., ſo daß im ganzen eine Mark zur Erhebung kommt.
8. Michtheſſiſche Schüler.
Durch Verfügung Großh. Miniſteriums des Innern wird künftighin von denjenigen Schülern, deren Eltern oder ſonſtige Unterhaltungspflichtige nicht im Großherzogtum wohnen, ein Schulgeld⸗ zuſchlag von 20 Mark jährlich erhoben. Von dieſem Zuſchlag ſind indeſſen befreit:
a) Schüler, die ſelbſtändig im Großherzogtum zur ſtaatlichen Einkommenſteuer zugezogen ſind,
b) Schüler, deren Eltern oder ſonſtige Unterhaltungspflichtige heſſiſche Staatsbeamten ſind und
ihren dienſtlichen Wohnſitz außerhalb des Großherzogtums haben.
9. Anfang des neuen Schuljahres und Aufnahmebedingungen. Das neue Schuljahr beginnt Montag den 1. Mai, vormittags 7 ¼ Uhr.
Von Schülern, welche in die Sexta des Realgymnaſiums oder der Oberrealſchule eintreten wollen, wird verlangt, daß ſie 9 Jahre alt ſind(bezw. bis 30. Sept. ſpäteſtens 9 Jahre alt werden), und daß ſie folgende Kenntniſſe nachweiſen:
a) Fähigkeit, deutſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen.(Die in das Realgymnaſium eintretenden Schüler müſſen außerdem die Fähigkeit nachweiſen, lateiniſch zu ſchreiben und zu leſen);
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vor⸗ kommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Bedingung für die Aufnahme in die Höhere Handelsſchule iſt die Beibringung des auf einer deutſchen öffentlichen höheren Lehranſtalt oder einer im Großherzogtum Heſſen befindlichen„berechtigten“ Privatlehranſtalt erworbenen Zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Frei⸗ willigendienſt. Von den mit Einjährigenzeugnis verſehenen Abiturienten nichtheſſiſcher Privat⸗ anſtalten kann die Ablegung einer Aufnahmeprüfung verlangt werden.
Auswärtige Schüler müſſen ſo untergebracht werden, daß ſie unter genügender Aufſicht ſtehen; auch iſt von Wohnung bezw. Mittagsaufenthalt dem betreffenden Klaſſenführer Anzeige zu machen.
Mainz, im März 1905.
Großherzogliche Direktion des Realgymnaſiums, der Oberrealſchule und der Höheren Handelsſchule.
Dr. Kemmer.


