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3. Benennung und Bezeichnung der Klaſſen des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule. Die Benennung der entſprechenden Klaſſen der beiden Anſtalten iſt die gleiche, bei der Be⸗ zeichnung durch Zahlen ſind jedoch für die Realſchule die arabiſchen Ziffern ſtatt der römiſchen
gewählt worden. Parallelklaſſen werden durch angehängte kleine Ziffern 1, 2, 3 unterſchieden. Im abgelaufenen Schuljahr beſtanden folgende Klaſſen:
Realgymnaſium Oberrealſchule 1. Oberprima....... n n. nla..tb. lun.. la 2. Unterprima... ch. 2lGn. 2r.4Ib 6. n. An 1b 3. Oberſekunda........ rE. n. mnisIIa. lo. 4A1 2a 4. Unterſekunda........G IIb.. 2br; 2 bz2 5. Obertertia.rn. R. mud. 111l09.2inpu IIIa ilni lim. 196 3ar; 32⸗ 6. Untertertia..wur. imnatee HnufüreIIb.. nts. m 013 br; 3 bz; 3 bz 7. Quarta...... Gl I. 16.5 1IV.. af. Rrum 1. 41, 42;, 43 8. Quinta 7. 11. n. dn. ſr td md. IoVI Vz Shhtt lL. 6, 951 3052; 53 9. Sexta........... VII VI.... 61; 63
4. Mitteilung betr. die Höhere Handelsſchule.
Die Höhere Handelsſchule wird in der ſeitherigen Weiſe weitergeführt. Die Abiturienten der⸗ ſelben erlangten ſeither auf grund ihrer Abgangszeugniſſe ſtets eine bedeutende Abkürzung der Lehrzeit und in den meiſten Fällen ſofort angemeſſene Vergütungen.
5. Befreiung von der Fortbildungsſchulpflicht.
Das Großh. Miniſterium hat betreffs der Befreiung vom Beſuch der Fortbildungsſchule am 26. November 1901 folgende Verfügung erlaſſen:
„Schüler der Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberrealſchulen, Realſchulen und höheren Bürger⸗ ſchulen, welche nach Ablauf des achten Schuljahres austreten, ſind von der Fortbildungsſchulpflicht nur dann entbunden, wenn ſie mindeſtens ein Jahr lang der Obertertia angehört haben.“
6. Die Ausſtellung von Zeugnisabſchriften.
Für Zeugnisabſchriften wird von den Direktionen der höheren Lehranſtalten eine Gebühr von 50 Pf. erhoben, welcher Betrag für Bibliothekzwecke Verwendung findet. Außerdem aber unter⸗ liegen dieſe Abſchriften nach dem Urkundenſtempelgeſetz vom 12. Auguſt 1899 und insbeſondere der Nummer 8 des Tarifs auch der Stempelpflicht, ſo daß in Zukunft außer der ſeitherigen Gebühr noch eine Stempelabgabe von 50 Pf. zur Erhebung kommt.
7. Anfang des neuen Schuljahres und Aufnahmebedingungen. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 11. April, vormittags 8 Uhr. Von Schülern, welche in die Sexta des Realgymnaſiums oder der Oberrealſchule eintreten wolleng wird verlangt, daß ſie 9 Jahre alt ſind(bezw. bis 30. Sept. ſpäteſtens 9 Jahre alt werden), und daß ſie folgende Kenntniſſe nachweiſen:


