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Studien und Berufsarten. Realgymnaſium. V Heilkunde Reifeprüfung*) Neuere Sprachen mit Prüfung für das höh. Lehrfach Reifeprüfung Mathematik und Naturwiſſenſchaften mit Prüfung für das höhere Lehrfach Reifeprüfung Reifeprüfung Forſtfach Reifeprüfung— Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektro⸗ chemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt Reifeprüfung Reifeprüfung Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt Reifeprüfung Reifeprüfung Erlaß der Fähnrichsprüfung Reifeprüfung— Erlaß der Seekadettenprüfung Reifeprüf. mit d. Prädikat „gut“ im Engliſchen— Schiffsbau⸗ und Maſchinenbaufach mit Staats⸗ prüfung bei der Kaiſerlichen Marine Reifeprüfung Reifeprüfung
Zahnarzneikunde, Tierheilkunde, Zulaſſung zur Roßarztſchule und Prüfung
Reichsbankdienſt
Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine
Zulaſſung zur Fähnrichs⸗ und Seekadettenprüfung
Zulaſſung zur ſpeziellen Prüfung der erſten Kategorie in dem heſſiſchen Finanzfach
Intendanturſubalterndienſt beim Heere
Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die
Gerichtsſchreiberprüfung Einjährig⸗freiwilliger Dienſt Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine
Aufnahme als Civilſupernumerar im preußiſch⸗ heſſiſchen Eiſenbahndienſt Apothekerfach
Reife für Prima Reife für Prima
1 Jahr Prima Reife für Prima
Reife für Oberſekunda Abſchlußprüfung nach einjährigem Beſuch der Unterſekunda Einjähriger erfolgreicher Beſuch der IIb Einjähriger erfolgreicher Beſuch der IIb Abſchlußprüfung nach einjährigem Beſuch der Unterſekunda
1 Jahr Prima Reife für Oberſekunda
Reife für Prima
1 Jahr Prima
Reife für Oberſekunda Abſchlußprüfung nach einjährigem Beſuch der Unterſekunda Einjähriger erfolgreicher Beſuch der 2b Einjähriger erfolgreicher Beſuch der 2 b Abſchlußprüfung nach einjährigem Beſuch der Unterſekunda
1 Jahr Prima
Anmerkungen. Abiturienten eines Realgymnaſiums, welche in der Reifeprüfung im Deutſchen, Franzöſiſchen und in der Mathematik wenigſtens das Prädikat„genügend“ ohne jede Einſchränkung erhalten haben, können durch eine Reifeprüfung im Lateiniſchen und Griechiſchen an einem Gymnaſium die Berechtigung der Gymnaſialabiturienten erwerben.
Ob und in wieweit entſprechende Vergünſtigungen den Oberrealſchulabiturienten zuerkannt werden können, bleibt
weiterer Beſchlußfaſſung vorbehalten.
*) Siehe„Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Arzte betreffend“, Reg.⸗Blatt Nr. 49, vom 20. Juli 1901.


