Jahrgang 
1901
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c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;

d) Kenntniß der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Bedingung für die Aufnahme in die Höhere Handelsſchule iſt die Beibringung des auf einer deutſchen öffentlichen höheren Lehranſtalt oder einer im Großherzogtum Heſſen befindlichenberechtigten Privatlehranſtalt erworbenen Zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Frei⸗ willigendienſt. Von den mit Einjährigenzeugnis verſehenen Abiturienten nichtheſſiſcher Privat⸗ anſtalten kann die Ablegung einer Aufnahmeprüfung verlangt werden.

Auswärtige Schüler müſſen ſo untergebracht werden, daß ſie unter genügender Aufſicht ſtehen; auch iſt von Wohnung bezw. Mittagsaufenthalt dem betreffenden Klaſſenführer Anzeige zu machen.

Mainz, den 15. März 1901.

Großherzogliche Direktion des Realgymnaſtums, der Realſchule und der höheren Handelsſchule.

Dr. Schön.