V. Bekanntmachungen und Anempfehlungen.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag, 27. April, vormittags 9 Uhr. Noch etwa ausstehende Aufnahmeprüfungen werden an diesem Tage vorgenommen. 2. In die Zeit von Ostern 1908 bis Ostern 1000 fallen folgende Ferien:
Erster Ferientag Letzter Ferientag Osterferien 1908: 6. April 25. April Pfingstferien. 8. Juni 13. Juni Herbstierien: 10. August 12. September Weihnachtsferien: 24 Dezember 6. Januar Osterferien 1009: 29. März 17. April
3. Gesuche um Freistellen sind in der Regel am Anfang des Schuljahres einzureichen. Die seitherigen Inhaber von Freistellen müssen ihre Gesuche für das bevorstehende Schuljahr erneuern. Eine besondere Aufforderung dazu ergeht nicht.
Die Bewilligung einer Freistelle ist vor allem von dem Nachweis der Bedürftigkeit abhängig. Sodann muss aber auch die gute Befähigung, das tüchtige Streben und das tadelfreie Verhalten des Bewerbers derart sein, dass die Verleihung im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheint.
4. Die Eltern werden auch heuer darauf hingewiesen, dass Brüder, die verschiedene staatliche höhere Lehranstalten des Grossherzogtums besuchen, alle diejenigen Vorteile geniessen, auf welche sie früher nur als Schüler einer Anstalt Anspruch hatten.
5. Die Eltern werden gebeten, sich zu Hause regelmässig über die Fortschritte der Schüler, soweit sie in den schriftlichen Arbeiten zu Tage treten, auf dem laufenden halten zu wollen. Zu diesem Zweck wird zu Anfang eines jeden Halbjahres den Eltern genau mitgeteilt, an welchen Tagen der Woche die vom Lehrer korrigierten und beurteilten Klassenarbeiten(die deutschen Aufsätze ausgenommen) zurückgegeben werden. Es wäre sehr wünschenswert, wenn sich die Eltern die angegebenen Zeiten wohl merkten und die Vorlegung der Hefte von ihren Kindern jauch regelmässig forderten. Dagegen kann die Schule nicht verlangen, dass die Eltern diese Hefte mit ihrer Unterschrift versehen. Dies ist bei einigen Eltern üblich, bleibt aber vollständig in deren Belieben gestellt.
6. Die Eltern unserer Schüler werden den Unterzeichneten, wie jeden anderen Lehrer der Anstalt stets gerne bereit finden, Schule und Schüler berührende Fragen mit ihnen zu besprechen. Wir bitten ergebenst, keinen wichtigen Anlass dazu unbenutzt zu lassen. Die Schule bedarf zu ihrem Ge- deihen unbedingt der unermüdlichen, ehrlichen Mitarbeit besonnener Väter und Mütter. Es wäre sehr bedauerlich, wenn sich die Eltern durch die unbegründete Befürchtung, lästig zu fallen oder durch frei- mütige Aussprache irgendwie Misstimmung zu erregen, hiervon abhalten liessen. Falsche Empfind- lichkeit, einerlei auf welcher Seite sie ist, schlägt den eigenen Herrn.
7. Wir weisen die Eltern der auswärtigen Schüler darauf hin, dass die uns anvertrauten Schüler auch ausserhalb der Stadt Mainz, selbstverständlich auch in den Ferien, der Schulordnung, die den Eltern bekannt ist, unterstehen.
8. Von Verfügungen Grossherz. Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, teilen wir zur öffentlichen Kenntnisnahme dem Inhalt nach diejenige vom 2. März 1908 auch in dem vorliegenden Jahresbericht mit. Sie kann auf allgemeines Interesse Anspruch erheben; denn sie be- trifft die Wahl des Berufes. Sie warnt die Abiturienten vor dem Studium der Rechtswissenschaft, sofern es in der Absicht auf Eintritt in den Justiz- oder Verwaltungsdienst oder in die Anwaltschaft gewählt wird. Bis auf weiteres sollen alljährlich die Abiturienten sowohl wie die nach Oberprima aufrückenden Schüler auf die gegenwärtige ungünstige Sachlage nachdrücklich auimerksam gemacht werden. Des- wegen erhalten die Eltern und Vormünder der in Betracht kommenden Schüler folgende gedruckte Mitteilung:
„Im Auftrag der vorgesetzten Behörde teilen wir Ihnen folgendes ergebenst mit: Die Aussichten der jungen juristen auf Anstellung im justiz- oder Verwaltungsfach sind bei der grossen Zahl der Anwärter und der verhältnismässig kleinen Zahl der budgetmässigen Stellen sehr


