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D. Ferienordnung für das Schuljahr 1913714.
Pfingsten Schluss des Unterrichts: Samstag, den 10. Mai.
Wiederbeginn„ Montag, den 19. Mai. Sommer Schluss des Unterrichts: Mittwoch, den 16. Juli. Wiederbeginn„ Donnerstag, den 14. August. Herbst Schluss des Unterrichts: Mittwoch, den 1. Oktober. Wiederbeginn„ Donnerstag, den 16. Oktober. Weihnachten Schluss des Unterrichts: Samstag, den 20. Dezember. Wiederbeginn„ Montag, den 15. Januar 1914.
Ostern 1914 Schluss des Unterrichts: Samstag, den 4. April.
E. Mitteilungen an die Eltern.
Am Montag, den 31. März, von 8 Uhr ab, finden die Aufnahmeprüfungen statt. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 1. April, um 8 Uhr.
Die Oberrealschule nimmt in die Sexta Knaben auf, welche das neunte Lebensjahr zu- rückgelegt haben. Doch können bei genügender leiblicher und geistiger Reife auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. September das neunte Lebensjahr vollenden.
Bei dem Eintritt in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur die Haupttempora;
d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Die Aufnahme in eine höhere Klasse als Sexta hängt von dem Nachweis der Kenntnisse ab, die für die vorausgehenden Klassen vorgeschrieben sind.
Die auswärtigen Schüler haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Wohnung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen.
Wegen weiterer Bestimmungen verweisen wir die Eltern und Schüler auf die Schulordnung für die höheren Lehranstalten im Grossherzogtum Hessen vom 12. September 1899, die jedem Zeugnisheft vorgedruckt und deren Kenntnisnahme von den Eltern durch Unterschrift be- scheinigt wird.
Die Verleihung von Freistellen ist an den Nachweis guter Befähigung, guter Be- strebung und guter Sitte eines Schülers gebunden. Eine solche Befreiung von der Entrichtung des Schulgeldes ist nur auf Nachsuchen und Erweis der Dürftigkeit und je auf ein Jahr zu er-— teilen. Gesuche um Freistellen erbitten wir spätestens 15. April.
Zum Schluss noch ein ernstes und dringendes Wort an die Eltern unserer Schüler! Es heisst:„Wachet über dem, was Eure Kinder lesen! Eine grosse Bewegung geht durch unser Volk, die Jugend zu schützen vor dem Gift, das durch eine gewissenlose Schmutz- und Schund-


