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Die Aufnahme in eine höhere Klasse als Sexta hängt von dem Nachweis der Kennt- nisse ab, die für die vorausgehenden Klassen vorgeschrieben sind.
Die auswärtigen Schüler haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Wohnung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen.
Wegen weiterer Bestimmungen verweisen wir die Eltern und Schüler auf die Schul- ordnung für die höheren Lehranstalten im Grossherzogtum Hessen vom 12. September 1899, die jedem Zeugnisheft vorgedruckt und deren Kenntnisnahme von den Eltern durch Unter- schrift bescheinigt wird.
Die Verleihung von Freistellen ist an den Nachweis guter Befähigung, guter Be- strebung und guter Sitte eines Schülers gebunden. Eine solche Befreiung von der Entrichtung des Schulgeldes ist nur auf Nachsuchen und Erweis der Dürftigkeit und je auf ein Jahr zu erteilen. Gesuche um Freistellen erbitten wir spätestens 1. Mai 1909.


