Jahrgang 
1907
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Die Reifeprüfung für Ober-Prima berechtigt zum Marineverwaltungsdienst, Ver- waltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine.

Die Reife für Prima berechtigt zum Reichsbankdienst, zur Geometerprüfung 1. Klasse, zur Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung, zur Zulassung zur speziellen Prüfung der ersten Kategorie in dem hessischen Finanzfach.

Die Reife für Ober-Sekunda berechtigt zur Aufnahme als Zivilsupernumerar im preussisch-hessischen Eisenbahndienst.

Der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda berechtigt zum Inten- dantur-Subalterndienst beim Heere, zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichts- schreiberprüfung, zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, zur Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handels-Marine.

G. Ferienordnung für das Schuljahr 1907/8.

Pfingsten Schluss des Unterrichts: Samstag den 18. Mai nach der 2. Stunde.

Wiederbeginn Montag den 27. Mai.

Herbst Schluss des Unterrichts: Samstag den 3. August nach der 2. Stunde. Wiederbeginn Montag den 9. September.

Weihnachten Schluss des Unterrichts: Samstag den 21. Dezember nach der 2. Stunde. Wiederbeginn Montag den 6. Januar 1908.

Ostern Schluss des Unterrichts: Samstag den 4. April 1908 nach der 2. Stunde Wiederbeginn Montag den 27. April 1908.

H. Mitteilungen.

Am Montag den 8. April, von 8 Uhr ab, finden die Aufnahmeprüfungen statt. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 9. April, um 8 Uhr.

Die Oberrealschule nimmt in die Sexta Knaben auf, welche das neunte Lebensjahr zurück- gelegt haben. Doch können bei genügender leiblicher und geistiger Reife auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum nächsten 30. September das neunte Lebensjahr vollenden.

Bei dem Eintritt in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;

b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vor- kommenden Wörter;

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur die

Haupttempora;

d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Die Aufnahme in eine höhere Klasse als Sexta hängt von dem Nachweis der Kenntnisse ab, die für die vorausgehenden Klassen vorgeschrieben sind.

Die auswärtigen Schüler haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Wohnung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen.(§ 7 der Schulordnung.)

Wegen weiterer Bestimmungen verweisen wir die Eltern und Schüler auf die Schul- ordnung. für die höheren Lehranstalten im Grossherzogtum Hessen vom 12. September 1899, die jedem Zeugnisheft vorgedruckt und deren Kenntnisnahme von den Eltern durch Unterschrift bescheinigt wird.

Die Verleihung von Freistellen ist an den Nachweis guter Befähigung, guter Be- strebung und guter Sitte eines Schülers gebunden. Eine solche Befreiung von der Entrichtung des Schulgeldes ist nur auf Nachsuchen und Erweis der Dürftigkeit und je auf ein Jahr zu erteilen. Gesuche um Freistellen erbitten wir bis spätestens 30. April 1907.

Grossherzogliche Direktion der Oberrealschule und höheren Handelsschule Geh. Schulrat Dr. Walter.