Jahrgang 
1907
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Für die aus der Jubiläums-Schenkung von 1000 Mark an die gemeinsame Anstalt der Oberrealschule überwiesenen 700 Mark wurden zur weiteren künstlerischen Ausschmückung des neuen Hauses eine Statue der Athena Lemnia und zwei Reliefs, Musizierende Knaben von Lucca della Robbia, angeschafft. Dem edlen Geber, Herrn Fabrikanten Ph. Stratemayer, sei auch an dieser Stelle für die vornehme Gabe der wärmste Dank abéestattet.

Auch unseren Sammlungen wurden im Lauf des Jahres mannigfache Geschenke zugewendet, für die wir allen freundlichen Gebern aufs herzlichste danken.

F. Uebersicht über die Berechtigungen der Oberrealschule.

Ueber die Gleichberechtigung der höheren Lehranstalten erschien am 21. April 1906, Reg.-Bl. S. 107, folgende Verordnung:

Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc.

Wir verordnen hierdurch, was folgt:

Für die Zulassung zur Immatrikulation in der juristischen und philosophischen Fakultät Unserer Landesuniversität Giessen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst im höheren Justiz- und Verwaltungsfach, im höheren Forstfach und im höheren Lehramt werden, soweit nicht bereits geschehen, die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberreal- schulen ceinander gleichgestellt.

Die näheren Vorschriften über die Durchführung dieses Grundsatzes sind in den Ver- ordnungen über die Vorbereitung für die genannten Zweige des höheren Staatsdienstes zu treffen. In diesen Verordnungen ist namentlich zu bestimmen, in welcher Weise die für das Studium jener Fächer erforderliche Kenntnis der alten Sprachen zu erwerben und nachzu- weisen ist, sowie ob und unter welchen Voraussetzungen als den Reifezeugnissen hessischer Oberrealschulen gleichwertig diejenigen gleichartiger ausserhessischer Anstalten anerkannt werden können.

Unsere Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzug der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grossherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 21. April 1906.

(L. S.) Ernst Ludwig. Ewald. Gnauth. Braun.

Im Anschluss an diese Verordnung wurde von Sr. Königl. Hoheit dem Grossherzog durch Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach betreffend, vom 6. Oktober 1906(§§ 2 b, 3 und 5) weiterhin verfügt:

Die Studierenden der Rechtswissenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet haben(§ 2 b).

Studierende der Rechtswissenschaft, die zur ee) Prütung bei der juristischen Fakultät der Landesuniversität Giessen zugelassen werden wollen, müssen die Voraussetzungen erfüllt haben, die in dem§ 2 b für das Rechtsstudium vorgeschrieben sind(§ 3)..

Das Ministerium ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen Befreiung von den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung eintreten zu lassen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen(§ 5).

Die Reifeprüfung an der Oberrealschule berechtigt ausserdem zum Studium des Bau- und Maschinenfaches, der Elektrotechnik, der Elektrochemie, der Chemie mit Prüfung im Staats- dienst, des Schiffsbau- und Maschinenbaufaches mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine, der Tierheilkunde, zur Zulassung zum höheren Post- und Telegraphendienst, zum Eintritt in Heer und Marine ohne Fähnrichsprüfung und ohne Seekadettenprüfung(mit dem Prädikatgut im Eng- lischen und Französischen.)