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Ihre schriftlichen Arbeiten haben die Schülerinnen den Eltern nur dann noch zur Unterschrift vorzulegen, wenn diese selbst die Hefte zu unterschreiben wünschen, wovon dem Klassenführer(der Klassenführerin) Mitteilung zu machen ist. Dagegen geben wir zu Anfang jedes Schuljahrs bekannt, an welchen Tagen die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schülerinnen sind. Hierdurch wird den Wünschen solcher Eltern Rechnung getragen, welche Wert darauf legen, von den Fortschritten ihrer Töchter durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen. Durch Stadtverordnetenbeschluss vom 13. November 1907 sind folgende Schulgeldsätze eingeführt worden:
1) für die Vorschulklassen..— 72 M. 2)„„ A-, B- und D-Klassen, von 7—5 einschliesslich— 96„ 3)„„„ 6 von 4— 1,— 120„ 4) für die Klassen 7c, 6c und 5...— 80„ 5)„„„ 4 c und 3= 100
Die Verfügung Grossh. Ministeriums vom 25 Marz 1905, schulgeldzuschlag für nichthessische Schüler betreffend, hat einem Stadtverordnetenbeschluss zufolge auch für unsre Schule Gültigkeit. Abgesehen von den in der betr. Verfügung vorgesehenen Ausnahmefällen wird daher für jede Schülerin, deren Eltern nicht im Grossherzogtum Hessen wohnen, ein Geldzuschlag von 20 M. erhoben.— Lateinschülerinnen zahlen einen jährlichen Geldzuschlag von 40 M.— Seminaristinnen haben jährlich 160 M. zu zahlen, Nichthessinnen 180 M.— Für Frauenschülerinnen ist der jährliche Schulgeldbetrag 220 M., beim Besuch von mehr als 16 Unterrichtsstunden 260 M. Besuchen Schwestern gleichzeitig die Schule, so zahlt die zweite nur zwei Drittel, jede weitere bloss die Hälfte des für die betr. Klasse festgesetzten Betrags; es gelten in diesem Falle die Schulklassen wie auch das Lehrerinnen-Seminar und die Frauenschule als eine Anstalt.
Die Vergünstigung der Schulgeld-Befreiung oder-Ermässigung erlischt mit dem 1. April eines jeden Jahres; wird sie noch weiterhin gewünscht, so muss jedesmal aufs neue, und zwar rechtzeitig(d. h. vor dem 1. Mai), bei dem Kuratorium darum nachgesucht werden.
Die Eltern auswärtiger Schülerinnen(oder die Stellvertreter der Eltern) haben der Direktion Anzeige darüber zu erstatten, wo die Schülerinnen Pension oder Mittagstisch nehmen.
Der Uebertritt von Volksschülerinnen in unsere Anstalt erfolgt am besten nach Ablauf des dritten Schuljahrs. Mit dem vierten Schuljahre beginnt der französische Unterricht. Wer also für den Uebertritt aus der einen in die andere Schule einen späteren Zeitpunkt wählt, muss sich entweder durch Privatstunden beiarbeiten oder kann nicht in die seinem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden.
Das Schuljahr 1912/13 beginnt Montag, den 15. April.
Der Unterzeichnete ist an Wochentagen stets von 12—1 Uhr in seinem Amtszimmer zu sprechen.
Mainz, den 23. März 1912.
Die Direktion
des Grossherzoglichen Lehrerinnen-Seminars, der Höheren Mädchenschule und der Frauenschule:
Dr. Roemheld.


