2. Mitteilungen an die Eltern unserer Schülerinnen.
1. Die Neuordnung des höheren Mädchenschulwesens in Hessen.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit des Grossherzogs hat Grossherzog- liches Ministerium des Innern am 14. I. d. Js. für die Neuordnung des höheren Mädchenschul- wesens„Richtlinien*)“ erlassen und damit zugleich die Mädchenschulreform zu einem gewissen Abschluss gebracht. Der Erfahrung soll es überlassen bleiben, ob später grundsätzliche oder örtlichen Bedürfnissen entsprechende Abänderungen vorzunehmen sind. Auch die Unterrichts- verteilung und die Lehrpläne sollen auf Grund der Erfahrung später einer Nachprüfung unter- worfen werden.
Nach Ansicht der Regierung empfiehlt es sich nicht, das von Preussen gegebene Vorbild einfach nachzuahmen und damit die Verhältnisse eines grossen Staates mit zahlreichen Gross- städten auf ein kleines Land mit nur wenigen mittelgrossen Städten zu übertragen. Vielmehr will man von vornherein auf die Vielheit der Wege und die Vielgestaltigkeit der Bildungsgelegenheiten verzichten und eine möglichst einfache und einheitlich gestaltete Organisationschaffen.
Die durch die Einführung der Mathematik und Verstärkung der Naturwissenschaften verhältnismässig nur wenig umgestaltete zehnstufige Höhere Mädchenschule soll die gemeinsame Schule für das ganze Land werden, welche allen Mädchen, die ein über die Volksschulziele hinausgehendes Mass des Wissens und Könnens erstreben, eine in sich ge- schlossene, allgemeine Bildung, unter Verzicht auf jede berufliche und fachliche Unterweisung, aber unter Beachtung der weiblichen Eigenart, übermittelt. Diese Höhere Mädchenschule wird im grossen und ganzen der Realschule entsprechen mit einer kleinen Ueberlegenheit in den Sprachen und einer Minderleistung in Mathematik, da auf Logarithmen und Trigonometrie ver- zichtet werden soll. Der erfolgreiche Besuch einer solchen Anstalt wird durch ein Abgangs- zeugnis bestätigt. Dieses trägt den Vermerk, dass die von der Inhaberin erlangte Ausbildung der durch eine militärberechtigende Realschule übermittelten Bildung gleichwertig sei. Es darf daher angenommen werden, dass damit für weitere Kreise— in Handel, Gewerbe, Industrie, in der Gemeindeverwaltung u. s. w.— das Zeugnis einen Wert und eine Bedeutung erlangen werde, die auch der Militärschein, ganz losgelöst von seiner militärischen Wirkung, besitzt. Eine wich- tige Bedeutung ist dem Zeugnis beizulegen als Vorbedingung zu dem Eintritt in die Frauen- schule, das Lehrerinnenseminar und in die Studienanstalt.
Auf der Grundlage der zehnstufigen Höheren Mädchenschule bauen sich einerseits die Frauenschule, andrerseits die Studienanstalt und das Höhere Lehrerinnenseminar auf. Ueber erstere vergl. S. 17 und 18.
In der Studienanstalt kommen die Mädchen zur Reifeprüfung, ein Ziel, das sie seither nur in den höheren Knabenschulen(Koedukation) erreichen konnten. Im Gegensatz zu Preussen soll aber die Studienanstalt der Höheren Mädchenschule aufgebaut werden, nicht sich von ihr abzweigen, eine Einrichtung, auf welche die kleineren Verhältnisse unseres Landes besonders hinzuweisen scheinen. Durch den Aufbau wird die einheitliche Organisation der zehn- stufigen Höheren Mädchenschule nicht gestört; diese behält ihren Charakter als allgemeine Bildungsstätte und erscheint nicht als Standesschule oder als Schule für die Minderbegabten, deren Fähigkeiten für höhere Ansprüche nicht ausreichen. Vor allem aber wird die Entscheidung,
*) Nachstehend geben wir den Inhalt dieser„Richtlinien“, soweit er für unsere Leser von Interesse ist, wieder, z. T. mit Beibehaltung ihres Wortlautes.


