jeden Schuljahres mitgeteilt. Dies geschieht durch Zettel, die den Schülern nach Haus mitgegeben werden. Die Eltern werden ersucht, die Kenntnisnahme der Mitteilung durch Unterschrift zu bescheinigen und der Anstalt die Formulare ebenfalls durch die Schüler wieder zugehen zu lassen.
5. Ein Abdruck der Schulordnung befindet sich in den Zeugnisheften der Schüler.
Wir sehen uns veranlaßt, auf den§ 3 dieser Schulordnung aufmerksam zu machen, der lautet:„Jede Versäumnis von Lehrstunden, Schulausflügen und sonstigen Veranstaltungen der Schule ist untersagt und strafbar, wenn nicht vorher Urlaub eingeholt ist. Ein Fehlen in Notfällen(Krankheit) ist von den Eltern spätestens nach drei Tagen der Schulleitung zu melden.“
6. Sollte sich für einen Schüler die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht ergeben, so bitten wir, vorher mit dem Herrn Klassenführer oder dem Direktor Rücksprache zu nehmen. Notwendige Nachhilfe muß, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, zeitig einsetzen. In diesem Fall wären auch die aufgewendeten Kosten noch am tragbarsten.
„Privatunterricht dürfen Schüler nur mit Genehmigung des Klassenführers geben.— Alle Privatstunden (Nachhilfe, Musik, Tanzen usw.) sind dem Klassenführer zu melden.“
7. Bei Beginn des neuen Schuljahres werden auf Anordnung des Kultusministeriums sämtliche Schüler der staatlichen höheren Schulen bei der Nassauischen Landesversicherungsbank zu Wiesbaden gegen Unfälle beim Schulbesuch versichert. Die Leistungen der Bank bei Unfällen bestehen in dem Ersatz der notwendigen Heilkosten bis zu einer Höhe von 1500 RM., einer Kapitalzahlung bei bleibender Invalidität bis zu 15 000 RM. und den Ersatz etwa notwendig werdender Bestattungskosten bis zum Betrage von 1500 RM. Der Versiche- rungsbeitrag beträgt im Jahr für jeden Schüler 120 RM. und wird zu Beginn des Schuljahres in den ein- zelnen Klassen erhoben.
Diese Versicherung hat sich im abgelaufenen Schuljahr für manche Schülereltern als eine große Wohltat erwiesen.
3. Wegen der großen Bedeutung, die die Beherrschung der Einheitskurzschrift für die Verwendung von Beamten und Angestellten in staatlichen, städtischen und industriellen Betrieben gewonnen hat, läßt das Kultusministerium auch an dieser Stelle auf die Wichtigkeit der Teilnahme der Schüler an dem fakmultativen Kurzschriftunterricht hinweisen.
9. Es erweist sich immer wieder als notwendig, darauf aufmerksam zu machen, daß Abgangszeugnisse für abgemeldete Schüler erst dann ausgehändigt werden dürfen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllt sind.— Für Abiturienten ist das Schulgeld bis jeweils Ende des Monats März zu zahlen.
10. Um bei der staatlicherseits angeordneten Ausgabebeschränkung unsere Schülerbücherei etwas mehr auszugestalten, wären wir für gelegentliche Stiftung geeigneter guter Bücher in dauerhaften Einbänden oder für Geldspenden sehr dankbar.
11. Befreiung vom Turnunterricht ist nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses möglich. Hierfür sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen. Sie sind kostenfrei bei dem Direktor zu haben und zu verlangen, bevor der Arzt aufgesucht wird.— Erteilte Befreiung muß zurückgegeben werden, wenn der Schüler sich außer- halb der Schule körperlich in einer Weise betätigt, die mit der Begründung für die Befreiung im Widerspruch steht(z. B. durch Besuch der Tanzstunde, Radfahren, Tennisspielen und dergl.).
12. Für Fälle plötzlichen Unwohlseins von Schülern oder für Unfälle, wie sie sich im Hofe beim Spielen ereignen können, empfiehlt es sich zwecks rascher Verständigung der Eltern, wenn Fernsprecher im Hause vorhanden oder in der Nachbarschaft erreichbar ist, die Schüler ein für allemal diejenige Fernsprechnummer wissen zu lassen, unter denen die Eltern von der Schule aus angerufen werden können.
13. Der Direktor ist während der Schulzeit in der Regel täglich von 11—12 Uhr in seinem Amtszimmer zu sprechen.— Dagegen muß darauf hingewiesen werden, daß die Herren während der Unterrichtsstunden zu Auskünften und dergl. nicht zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich für Eltern, die Auskünfte wünschen, den beabsichtigten Besuch den Herren, insbesondere den Herren Klassenführern, einen Tag vorher anzumel- den. Die Auskunftserteilung vollzieht sich dann ohne großen Zeitverlust und in vollkommener Weise.
14. Die Ferienordnung für das Schuljahr 1930/31 ist folgende: Pfingstferien vom 3. bis 15. Juni; Sommer- ferien vom 19. Juli bis 17. August; Herbstferien vom 28. September bis 12. Oktober; Weihnachtsferien vom 21. Dezember 1930 bis 4. Januar 1931. Der Beginn der Osterferien fällt auf den 28. März 1931.
Mainz, den 25. März 1930.
Die Direktion des Gymnasiums Heyder,
Oberstudiendirektor.
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