Jahrgang 
1929
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VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Elfern

1. Um den Schülern die Wohltat eines warmen Frühstücks zu ermöglichen, haben wir für das ganze Jahr in der großen Vormittagspause für sie eine Milchabgabe eingerichtet. Verabreicht wird ein halber Schoppen vorzüglicher, keimfreier, ungekochter Milch in praktischen Trink- fläschchen. Die Bereitung der Milch steht unter hygienischer Uberwachung. Der Preis eines Fläschchens Milch beträgt 10 Rpf. und wird für eine Woche im voraus erhoben. Antrag und Abmeldung muß durch die Eltern(nicht durch die Schüler!) auf besonderem Formular erfolgen, das zur Verfügung gestellt wird.

Wir bitten die Eltern angelegentlichst, von dieser Einrichtung ausgiebigsten Gebrauch zu machen. Zu wünschen wäre es, daß mindestens alle Schüler der unteren und mittleren Klassen an dem Milchtrinken teilnähmen. Auch für die oberen Klassen wäre der geringe Geldaufwand für nahrhafte Milch angebrachter als der für Befriedigung von Luxus- oder anderen überflüssigen Bedürfnissen, etwa von Alkohol und Zigaretten.

2. Eltern, die gesonnen sind, ihren Söhnen im Winter Tanzunterricht erteilen zu lassen, werden in deren Interesse gebeten, dies zu tun, solange die Söhne noch die Unterprima(oder Obersekunda), keinesfalls aber bereits die Oberprima besuchen. Auch empfiehlt es sich, zum Vorteil der Schularbeit des anderen Tages darauf hinzuwirken, daß die Tanzstunde zeitig beendet wird und die Teilnehmer ebenfalls zeitig zu Hause eintreffen.

3. Freistellen können auf Nachsuchen und nach Erweis der Bedürftigkeit nur an solche Schüler vergeben werden, deren Fleiß nicht beanstandet ist und die im Betragen in und außer⸗ halb der Schule sowie in Aufmerksamkeit und in den Leistungen die Note 1 oder 2 haben. Nur bei Schülern der Obersekunda, Unterprima und Oberprima können die Leistungen auch mit der Note 3 bezeichnet sein. Schüler mit Leistungen 4 können nicht berücksichtigt werden. Auch bei Freistellengesuchen für Kriegswaise muß die Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Die Verleihung erfolgt in der Regel am Anfang des Schuljahres und höchstens auf die Dauer eines Jahres. Unter Umständen kommt für sie auch eine kürzere Zeit in Betracht.

Die Verleihung muß von dem NVater des Schülers oder dem Erziehungsberechtigten jedes Jahr bei dem Direktor neu beantragt werden. Bei diesem sind auch Vordrucke für Freistellen⸗ gesuche kostenlos erhältlich.

An neu in die Schule eintretende Schüler sollen Freistellen im ersten Jahre in der Regel nicht vergeben werden. Bei schweren Vergehen gegen die Schulordnung können sie jederzeit aberkannt werden.

4. Die Tage, an denen die Klassenarbeiten(die deutschen Aufsätze ausgenommen) ge- schrieben und den Schülern beurteilt zurückgegeben werden, werden den Eltern durch die Herren Klassenführer zu Beginn eines jeden Schuljahres mitgeteilt. Dies geschieht durch Zettel, die den Schülern nach Haus mitgegeben werden. Die Eltern werden ersucht, die Kenntnisnahme der Mitteilung durch Unterschrift zu bescheinigen und der Anstalt die Formulare ebenfalls durch die Schüler wieder zugehen zu lassen.

5. Ein Abdruck der Schulordnung befindet sich in den Zeugnisheften der Schüler.

Wir sehen uns veranlaßt, auf den§ 5 dieser Schulordnung aufmerksam zu machen, der lautet:Jede Versäumnis von Lehrstunden, Schulausflügen und sonstigen Veranstaltungen der Schule ist untersagt und strafbar, wenn nicht vorher Urlaub eingeholt ist. Ein Fehlen in Notfällen(Krankheit) ist von den Eltern spätestens nach drei Tagen der Schulleitung zu melden.

6. Sollte sich für einen Schüler die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht ergeben, so bitten wir, vorher mit dem Herrn Klassenführer oder dem Direktor Rücksprache zu nehmen. Notwendige Nachhilfe muß, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, zeitig einsetzen. In diesem Fall wären auch die aufgewendeten Kosten noch am tragbarsten.

Privatunterricht dürfen Schüler nur mit Genehmigung des Klassenführers geben. Alle Privatstunden(Nachhilfe, Musik, Tanzen usw.) sind dem Klassenführer zu melden.

7. Bei Beginn des neuen Schuljahres werden auf Anordnung des Kultusministeriums sämtliche Schüler der staatlichen höheren Schulen bei der Nassauischen Landesversicherungsbank zu Wiesbaden gegen Unfälle beim Schulbesuch versichert. Die Leistungen der Bank bei Unfällen

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