Jahrgang 
1887
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Diejenigen Eltern, deren Söhne im nächsten Schuljahre als Quarta den Konfirmanden-Unterricht besuchen werden, macht den PhenDrnan ergaid Tzeauf sam, dass die genannten Schüler ihre obligatorische Zeichenstunde von 11 12 Uhr zweimal wöchentlich haben, und somit der Zeichenunterricht ein halbes Jahr für ihre Söhne ausfallen würde, wenn letztere nicht jene Sonnabend-Zeichenstunden besuchen würden

Da das Berechtigungsiwesen wenig sicher bekannt ist, können wir wohl annehmen, dass es nicht überflüssig, sondern manchen Eltern unserer Schüler willkommen sein wird, zuver- lässige, aus den Gesetzen und Verordnungen für die höheren Schulen in Preussen von Wiese(I. S. 450 457, 1886) entnommene, auf das hiesige Realprogymnasium sich be- ziehende Angaben darüber zu erhalten.

Ein Schüler, welcher aus Tertia nach Sekunda versetzt wird, kann: 1) in die zweite Abteilung der Königl. Anstalt zur Ausbildung für Kunst- und Landschaftsgärtner zu Pots- dam; 2) in das Königl. Hauptinstitut des Kadetttenkorps in Berlin eintreten; 3) Zeichen- lehrer; 4) Postgehülfe werden; 5) in die Königl. Militär-Rossarztschule zu Berlin und 6) in Jas eun e. Musikinstitut und in die akademische Hochschule für Musik aufgenommen werden.

Ein Schüler, welcher aus Unter-Selunda nach Ober-Sekunda versetzt ist, hat: 1) die Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Militärdienst ohne besonderes Examen; 2) kann sich derselbe zum Eintritt in das Kadettenkorps der Kaiserlichen Marine anmelden, wenn er 16 Jahre alt ist; 3) kann er Apotheker; 4) gerichtlicher Subalternbeamter werden und 5) in den Dienst der Reichsbank treten.

Ein Schüler, welcher aus Ober-Sekunda nach bestandener Abiturienten-Prüfung mit dem Zeugnis der Reife für Prima austritt, kann 1) Civil-Supernumerar bei den Provinzial-Ver- waltungsbehörden(Kreis- und Regierungs-Sekretär, Steuer-Einnehmer); 2) Beamter im Staats-Eisenbahndienst und bei der Staats-Eisenbahn-Verwaltung; 3) Feldmesser und Kataster- Beamter; 4) Zahnarzt; 5) Tierarzt; 6) Markscheider; 7) Aspirant für den militärischen Magazindienst und für die Militär-Intendantur; 8) Civil-Anwärter für den Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung werden; 9) zum Portepee-Fähnrich-Examen zu- gelassen werden*). 4

Da schon viele Schüler nach Absolvierung des Kursus des Realprogymnasiums ihre Ausbildung auf einem Realgymnasium, in dessen Prima sie ohne weiteres Aufnahme-Examen eintreten, Prtgesetat haben, bezw. noch fortsetzen werden; so geben wir hier noch diejenigen Berechtigungen an, welche durch den einjährigen Besuch der Prima und durch die Abiturienten-Prüfung auf genannter Anstalt erworben werden.

Mit dem erfolgreichen einjälerigen Besuch der Prima, werden die folgenden Berechtig- ungen erworben: 1) Eintritt in das Marine-Kadettenkorps, wenn das 17. Lebensjahr noch nicht überschritten ist; 2) Aufnahme in die Königl. rheinisch-westphälische polytechnische Schule zu Aachen; 3) Zulassung zur Partie der Verwaltung der indirekten Steuern und 4) als Civil-Aspirant für den Militär-Marine-Intendanturdienst.

Durch das Bestehen der Abiturienten-Prüfung auf einem Realgymnasium wird die Zu- lassung zu allen Stellen im Bau-, Berg-, Forst-, Steuer-, Post-, Telegraphen- und Militärfach sowie zum Studium der Mathematik, Naturwissenschaften und der neueren Sprachen auf der Universität erworben. In allen diesen Zweigen des Staatsdienstes sind die Abiturienten des Realgymnasiums mit denen des Gymnasiums gleichberechtigt.

Bezüglich des Postfaches sei noch bemerkt, dass nach dem Regl. vom 1. Oct. 1882 als Postelceven auch solche Bewerber angenommen werden können, welche die Abgangs- vriſun bei einem Realprogymnasium bestanden haben.

enn hieraus auch dęutlich hervorgeht, dass die Reallehranstalten bezüglich der Be- rechtigungen mit den Gymnasien beinahe gleichgestellt sind und es für ihre Schüler höchst wesentlich ist, ein so weltes Gebiet für die Wahl ihres Berufes geöffnet zu sehen; so darf

*) Nach langen, eingehenden Beratungen ist den Bildungsanstalten für den Offlzierstand(den Kadettenschulen) durch eine Königl. Verordnung der Lehrplan der Realgymnasien, welcher ja auch der Lehrplan unserer Anstalt ist ohne Aenderung zu Grunde gelegt worden. Nur wenige Kadetten besuchen die sog. Selekta l oder 2 Jahre, welche der Prima eines Realgymnasiums entspricht.