Jahrgang 
1902
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§ 6. Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Ver- setzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzu- halten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergiebt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor über- lassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial- Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.

§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, durfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werqden, als das beizu- bringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Stand- punkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei der Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufpahme- prüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial- Schulkollegiums einzuholen.

§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.

Berlin, den 25. Oktober 1901 Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.

Berechtigungen.

Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 26. November 1900 betreffs der Gleichwertigkeit der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen sind bisher folgende weitere Bestimmungen getroffen worden:

I. Im Hinblick auf den Allerhöchsten Erlass vom 26. November 1900 habe ich beschlossen, dass von jetzt ab alle Abiturienten nicht bloss der deutschen Gymnasien, sondern auch der deutschen Realgymnasien und der preussischen oder als völlig gleichstehend anerkannten ausserpreussischen Oberrealschulen gleichmässig zu der Prüfung für das Lehrfach an höheren Schulen ohne Einschränkung auf bestimmte Fächer zuzulassen sind.

Berlin, den 26. Februar 1901. Der Minister usw.

II. Aus der Prüfungsordnung für Aerzte vom 28. Mai 1901. § 6. Der Meldung(zur ärztlichen Vorprüfung) ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen humanistischen Gymnasium oder von einem Realgymnasium. (Demnach hat der Abiturient einer Oberrealschule noch eine Ergänzungsprüfung im Lateinischen an einem Realgymnasium abzulegen, wenn er Medizin studieren will.)

34, a eIII. Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zum Rechtsstudium. n.dSn Die unterzeichneten Minister der JustizZ und des Unterrichts haben mit Allerhöchster Ermächtigung beschléssen, die Zulassung zum juristischen Studium nach folgenden Grundsätzen zu ordnen: 11) Die geeignetste Anstalt zur Vorbildung für den zuristischsn Beruf ist das humanistische Gymnasinm. 4 2 2u den Rechtsstudien werden auch Studierendé zugelassen, die das Zeugnis der Reife von einem deutschen Realgymnasium oder von einer preussischen Oberrealschule besitzen.

. 3) Den Studierenden der beiden letzten Kategorien, sowie denjenigen Gymnasial-Abiturienten. deren Reifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens das PrädikatGenügend aufweist, bleibt es bei eigener Verant- wortung überlassen, sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen.

4) Bei der Einrichtung des juristischen Studiums und der ersten juristischen Prüfung wird Vorkehrung getroffen werden, dass die zu 3 bezeichneten Studierenden sich über die dort gedachten Vorkenntnisse auszu- weisen haben Berlin. 1. Februar 1902. Unterschriften.

IV. Das Armee-Verordnungsblatt Nr. 6 vom 20. Februar 1902 enthält eine Allerhöchste Kabinets- ordre vom 6. Februar 1902, nach der in Zukunft die Reifezeugnisse der deutschen Gymnasien und Realgymnasien, der preussischen Oberrealschulen und der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten für den Offizier- beruf als Nachweis des erforderlichen wissenschaftlichen Bildungsgrades gleichwertig sind. Oberrealschüler haben in der Fähnrichspräüfung die fehlende Kenntnis des Lateinischen durch Mehrleistungen in anderen vorge- schriebenen Prüfungsfächern auszugleichen.

Marburg, am 10. März 1902. Der Oberrealschuldirektor: Dr. Knabe.