Jahrgang 
1902
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VII. Mitteilungen an Eltern und Schüler.

Zur Schlussfeier am Sonnabend, 22. März, vormittags 9 Uhr, im Festsaale wird hierdurch ergebenst eingeladen..

Etwaige weitere Anmeldungen von Schülern für das neue Schuljahr haben vor Beginn desselben entweder mündlich zwischen 11 und 12 ¼ Uhr an den Wochentagen im Oberreal- schulgebäude bei dem Direktor oder schriftlich unter Benutzung des von dem Pedellen unent- geltlich zu entnehmenden Anmeldescheines zu geschehen.

Die Aufnabmeprüfung der einheimischen für Sexta angemeldeten Schüler findet am Mittwoch, 19. März, 4 Uhr nachmittags, diejenige aller übrigen angemeldeten Schüler am Montag, 7. April, 9 Uhr vormittags, im Schulhause statt. Die Prüflinge haben Papier und Feder sowie das letzte Schulzeugnis mitzubringen, falls dieses noch nicht eingeliefert ist.

Der Unterricht beginnt Dienstag, den 8. April. früh 8 Uhr mit gemeinsamer Andacht. Nach Ostern wird der Unterricht für alle Klassen um 8 Uhr, vom Mai an um 7 Uhr anfangen.

Die Ferien werden im neuen Schuljahre liegen, wie folgt:

Pfingstferien vom Sonnabend, 17. Mai bis Dienstag, 27. Mai:; Sommerferien vom Sonnabend. 19. Juli, bis Dienstag, 19. August; Herbstferien vom Sonnabend, 4. Oktober, bis Freitag, 17. Oktober; Weihnachtsterien vom Dienstag, 23. Dezember, bis Mittwoch, 7. Januar 1903.

Die Eltern und Pensionsgeber unserer Schüler werden gebeten, sich vertrauensvoll mit den Lehrern der Anstalt in Verbindung zu setzen. Sprechstunden derselben im Oberrealschul- Gebäude(Zimmer Nr. 35 im I. Stock) werden an einer besonderen Tafel bekannt gemacht, bei etwaigen Besuchen in der Wohnung empfiehlt sich sehr eine vorherige Anfrage durch den Schüler. Der Direktor ist an jedem Wochentage von 11 bis 12 ¼ Uhr in seinem Amtszimmer zu sprechen, in seiner Wohnung in Schulsachen nur ausnahmsweise nach vorausgehender Anfrage. Besonders werden die Eltern gebeten, sich die Hefte ihrer Söhne vorlegen zu lassen. Gern werden ihnen dieselben auch im Schulhause gezeigt, wenn sie vorher darumnachsuchen. Die Einholung von Unterschriften der Eltern unter schlechte Arbeiten durch die Schüler selbst ist nicht gestattet.

Zur Anschaffung von zwei Ruderbooten im Interesse der Erziehung der älteren Oberreal- schüler sind bisher 125 Mark angesammelt, es wird gebeten, diese Sammlung unterstützen zu wollen.

Bestimmungen

über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigen- falls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Ver- setzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend. 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die ZensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichts- gegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen:

a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).

b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik.

c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den

oberen Klassen Naturwissenschaften.

§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen widrigenfalls ihre Versetzung in die nächstfolgende Klasse nicht erfolgen könne.