Jahrgang 
1929
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VII. Erlasse und Verfügungen.

1. Der Herr Minister hat die Veröffentlichung folgenden Erlasses vom 22. Januar 1929 angeordnet:.

Am 1. Mai 1929 werden in die bereits bestehenden Pädagogischen Akademien je 50 Studenten aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volks- schullehrer undlehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und lehrerinnen. Ferner wird beabsichtigt, zum gleichen Zeitpunkte neue Pädagogische Akademien zur Ausbildung evangelischer Volks- schullehrer und lehrerinnen in Breslau, Erfurt, Hannover und Dortmund zu eröffnen und dort ebenfalls je 50 Studierende aufzunehmen. Wegen des noch vorhandenen Ueberflusses an evangelischen Schulamtsbewerberinnen werden jedoch zu den Akademien in Erfurt und Hannover vorläufig nur männliche Studierende zugelassen.

Mit Rücksicht auf die besonders große Zahl noch unbeschäftigter katholischer Schul- amtsbewerberinnen werden katholische Abiturientinnen bis auf weiteres in keine Pädagogische Akademie aufgenommen.

Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter besonderen Voraussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien zu beantragen sind. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Auskünfte sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merkblatt für Berufsberatung B 4:Der Volksschullehrer von Akademiedirektor Dr. Karl Weidel in Elbing, zu beziehen durch den Verlag Trowitzsch & Sohn in Berlin SW 48, Wilhelmstraße 29, gegen Voreinsendung von 35 Rpf.

Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 10. März 1929 unmittelbar an eine der Pädagogischen Akademien zu richten. Beizufügen sind:

1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekenntnisses,

2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehr- anstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über ihr voraussichtliches Bestehen,

3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes, 4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit,

5. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit der Erlangung des Reifezeugnisses mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.

Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen die Grundlagen vorhanden sein.

Die Bewerberinnen müssen sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeit in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeumsbildung ausweisen.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, werde ich auf besonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entscheiden.

2. Das Tragen von Abzeichen jeder Art in der Schule und bei Schulveranstaltungen bleibt verboten.

3. Das Lehrerkollegium legt großen Wert darauf, mit den Eltern in dauernder Ver- bindung zu stehen. Es muß aber grundsätzlich abgelehnt werden, in den letzten 4 Schulwochen über die Versetzungsaussichten Auskunft zu erteilen.

4. Wir warnen die Eltern davor, den sportlichen Neigungen der Schüler zu bereit- willig nachzugeben.