Jahrgang 
1900
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5) Im Interesse der Eltern und Vormünder unserer Schüler werden die jetzt geltenden Bestimmungen für die Zahlung des Schulgeldes in Folgendem abgedruckt:

Das etatsmässige Schulgeld wird an den vom Staate zu unterhaltenden Anstalten vierteljährlich im voraus erhoben. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres ist für jeden Schüler zu zahlen, welcher nicht spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses forb genden Woche eines Unterrichtsvierteljahres abgemeldet wird. In besonderen Fällen sind die Anstaltsleiter jedoch ermächtigt, auf Ansuchen, diese Frist um einige Tage zu verlängern. Dies hat jedenfalls zu geschehen, wenn bei dem Abmeldungstermin zu Weih- nachten oder Ostern die Frist schon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Bei auf Anordnung der vorgesetzten Behörden erfolgenden Versetzungen von Beamten und Mili- tärpersonen, welche ihre Söhne von der höheren Lehranstalt des bisherigen Wohnortes an eine solche des neuen Wohnorts übersiedeln lassen, ist das Schulgeld nur nach Verhältnis der Zeit, in welcher die Knaben die Schule besucht haben, zu erheben. Für die Erhebung des Schul- geldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr massgebend, derge- stalt, dass das zweite Vierteljahr des Rechnungsjahres mit dem 1. Juli, die andern drei Viertel- jahre mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen.

6) An die Eltern und verantwortlichen Pensionshalter unserer Schüler richte ich die ganz besondere Bitte, in allen zweifelhaften Fällen, wo sie eines Rates, einer Belehrung oder Aufklärung seitens der Schule bedürfen, sich ohne weiteres an mich wenden zu wollen.

7) Das neue Schuljahr beginnt Montag den 23. April mit der Aufnahmeprüfung der neuangemeldeten Schüler. Anmeldungen nimmt während der Ferien der Unterzeichnete entgegen.

Der Königliche Gymnasialdirektor

Dr. Georg Buchenau

Geheimer Regierungsrat.