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b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereit- willigkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Plotte dienen
wollen, nicht erforderlich;—
c) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist,
muss die Erteilung des Berechtigungsscheins zum einjährig freiwilligen Militairdienst bei der- jenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpfiichtige gestellungs- pflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nicht spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militairpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungskommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatzkommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig freiwilligen Militairdienst.
[Allerhöchster Erlass vom 27. August 1885. Deutscher Reichsanzeiger vom 14. September
1885. No. 215.]
In Ausführung dieser C. V. sind alle von jetzt an zur Aushändigung kommenden Militairzeugnisse unserer Anstalt mit dem durch den Allerhöchsten Erlass Sr. Maj. des Kaisers vorgeschriebenen Zusatz versehen worden.
Cassel, den 21. November 1885 bringt eine C. V. des Herrn Unterrichtsministers vom 12. Nov. 1885, die schwerhörigen Schüler betr., zur Kenntnis. Der Schluss derselben lautet:
Zu einer etwaigen spezialärztlichen Untersuchung der höheren Schulen auf Schwerhörigkeit ihrer Schüler ist ein Anlass nicht anzuerkennen, sondern es ist diese Sorge ausschliesslich dem Elternhause zu überlassen. Der Schule ist nur zur Pflicht zu machen, dass sie bei denjenigen schwerhörigen Schülern, welche ihr Übel noch nicht zur Teilnahme am Unterrichte unfähig macht, durch besondere Berücksichtigung und Aufmerksamkeit die nachteiligen Folgen des Leidens für die geistige Entwicklung der Schüler möglichst zu ermässigen suche, und dass sie, wo die beginnende Schwerhörigkeit den Eltern noch nicht bekannt zu sein scheint, dieselben sofort in Kenntnis setze und ihnen die Einholung ärztlichen Rats anheimgebe. Von dem Wohlwollen der Lehrer für die ihnen anvertraute Jugend darf ich voraussetzen, dass diese Pflichten in allen Fällen sorgfältig erfüllt werden, und dies um so zuversichtlicher, da in den Lehrerkreisen die Aufmerksamkeit auf alle Fragen der Gesundheitspflege unverkennbar in er- freulicher Zunahme begriffen ist.
Cassel, den 8. December 1885. Auf Grund der Ministerialerlasse vom 6. Okt. und vom 30. Nov. 1885 wird angeordnet, dass auch im Jahre 1886 ungeachtet des späten Fallens des Osterfestes für die Feststellung der Osterferien an den höheren Schulen unseres Amtsbereichs die Ordnung vom 25. April v. Js.(S. Oster-Progr. v. 1855. S. 14!) ein- gehalten werde, jedoch mit der Modifikation, dass die Dauer der gedachten Ferien um drei Tage im April verlängert und die Dauer der nächsten Pfingstferien dafür um drei Tage verkürzt werde. Es ist demnach das gegenwärtige Schuljahr Mittwoch den 14. April k. J. mittags zu schliessen, das neue Schuljahr Montag den 3. Mai zu beginnen, zu Pfingsten der Unterricht nur an den beiden Festtagen auszusetzen.


