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2) die Militairpflicht als einjährig Freiwilliger durch befriedigend geleistete Militär- dienste erfüllt haben und einen gesunden, Anstrengungen ertragenden Körper besitzen;
3) durch zuverlässige Sustentations-Zeugnisse nachweisen, dass sie im Besitze der Mittel sind, um sich überall, wo sie zur Ausbildung beschäftigt werden sollen, im Ganzen mindestens drei Jahre und auf Erfordern noch länger, ohne Beihülfe des Staats zu erhalten;
und wenn:
4) die für den Provinzialbereich vorgeschriebene Anzahl der Supernumerare nicht überschritten wird.
Unter den vorstehenden Bedingungen ist nach dem Staatsministerialbeschlusse vom 21. Juli 1868(Centralbl. S. 411) und nach Art. III. der Reichsverfassung die Annahme auch solcher junger Leute zulässig, welche einem andern deutschen Bundesstaate angehören.
Die Meldungen zum Eintritt in das Supernumerariat sind, mit den erforderlichen Attesten, zunächst an diejenigen Provinzial-Steuer-Directoren zu richten, in deren Bezirk die Annahme gewünscht wird.
Die Bibliothek des Gymnasiums sowie dessen übrige Sammlungen sind in herkömm- licher Weise aus Staatsministerium vermehrt worden. An Geschenken erhielt die Bibliothek: 1) von dem Herrn Minister der Unterrichts-Angelegenheiten: die Hefte 57— 61 der Jahr- bücher des Vereins von Alterthumsfreunden im Rheinlande. 2) von einem Schulfreund: 2 Exemplare dss deutsch-französischen Krieges, von Hottinger. 3) von Herrn Pfarrer Dithmar dahier: Biblia Hebraica. 4) von der Elwert'schen Buchhandlung dahier: Hinrichs Bücher-Verzeichnis 1876, 2. 1877, 1, ausserdem von mehren Verlagsbuchhandlungen Exemplare der von ihnen herausgegebenen Schulbücher. Desgleichen erhielt das Naturalien- Cabinet von einigen Schülern Geschenke theils aus dem Steinreich, theils aus dem Pflanzen- reich. Für diese Geschenke wird den Gebern hiermit herzlich gedankt.


