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derselben der Gang des Stückes an den passenden Stellen von einem Primaner erzählt wurde. Die Chorgesänge wurden nach der Composition von Mendelssohn mit Instru- mentalbegleitung durch Sänger des Gymnasiums vorgetragen.
Der Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers wurde Freitags den 22. März Vormittags 10 ½ Uhr durch einen mit Gesängen und Declamationen verbundenen Rede-Act gefeiert. Der Festredner, Gymnasiallehrer Dr. Wiskemann, schilderte das Leben und die Be-— deutung Scharnhorsts für unser Volk.
Am folgenden Tag den 23. März fand unter der Leitung des Herrn Provinzial- Schulraths Dr. Rumpel die mündliche Maturitäts-Prüfung statt, an deren Schluss die drei Abiturienten für reif zu den akademischen Studien erklärt wurden.
Mit dem Schluss des Schuljahrs werden die Schulamts-Candidaten Kraatz und Christfreund ihre Lehrthätigkeit, welcher sie sich mit dankenswerthem Eifer unterzogen haben, beschliessen. Candidat Kraatz wird eine Lehrerstelle an der höheren Bürger- schule zu Biedenkopf übernehmen.
Durch Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums ist der Schulamts-— Candidat Ferdinand Hartwig, dermalen in London, zur Ableistung seines Probejahrs dem hiesigen Gymnasium für das nächste Schuljahr zugewiesen worden.
Von den Verfügungen der höheren Behörden, welche während des Schuljahrs ergangen sind, möchte folgender Beschluss des Herrn Finanzministers, vom 22. Mai 1877, welcher den Gymnasien durch Erlass des Herrn Ministers der geistlichen. Unterrichts- und Medi- cinal-Angelegenheiten vom 13. Juni 1877 zur Kenntnisnahme und Nachachtung mitgetheilt wurde, zur Veröffentlichung besonders geeignet sein.
Unter Aufhebung derjenigen Verfügungen, durch welche eine Ermässigung der An- forderungen bei der Meldung zum Supernumerariat bei der- Verwaltung der indirecten Steuern früher gestattet war, hat der Herr Finanzminister folgende Bestimmungen, die Annahme zum Steuer-Supernumerariat betreffend, getroffen.
Die Provinzial-Steuer-Directoren sind zur Annahme der Supernumerare se lbstständig befugt, wenn die Bewerber
1) die erforderliche wissenschaftliche Bildung besitzen, d. h. entweder
a) die IJ. Classe eines Gymnasiums oder einer vollständigen Realschule J. Ordnung mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben oder
b) aus einer gu Entlassungsprüfuugen berechtigten Realschule II. Ordnung mit dem Zeugnis der Reife zum Abgange entlassen sind, oder
c) durch ein auf Grund vorhergegangener Prüfung ausgestelltes Attest des des Vorstehers einer der zu b genannten Anstalten darthun, dass sie diejenigen Kenntnisse besitzen, welche in der ersten Classe derselben gelehrt werden, dass sie mithin die Reife zur Entlassung haben und durch die Schulzeugnisse den Nachweis über bewiesenen Fleiss, gutes Betragen und gute Fähigkeiten führen,


