Jahrgang 
1912
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Samstag, den 30. März nehmen die Oſterferien ihren Anfang.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 15. April. An dieſem Tage werden die neu eintretenden Schüler geprüft. Anmeldungen nimmt der Direktor jederzeit entgegen. Schüler, die bereits einer anderen Anſtalt angehört haben, müſſen ein förmliches Abgangs-Zeugnis vor legen. Ebenſo ſind Geburts- und Impf- bezw. Wiederimpfſcheine beizubringen.

Diejenigen Schüler, die an einer vollberechtigten Schule mit gymnaſialem Charakter in eine höhere Klaſſe verſetzt ſind, ſowie diejenigen, die in dieſelbe Klaſſe eintreten, die ſie bereits beſucht haben, werden ohne Prüfung aufgenommen.

In die Sexta dürfen nur Schüler im Alter von 912 Jahren eintreten. Als Vorkennt⸗ niſſe werden verlangt: 1) Fertigkeit im deutſchen ſinngemäßen Leſen und im Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift; 2) Fertigkeit, eine kurze Erzählung vollſtändig zu wiederholen und ein deutſches Diktat ohne allzu grobe Fehler niederzuſchreiben; 3) Sicherheit in den vier Grund⸗ rechnungsarten mit ganzen Zahlen; 4) einige Kenntnis bibliſcher Geſchichten des Alten und Neuen Teſtaments. Die Herren Geiſtlichen und Lehrer, die Schüler zur Aufnahme in das hieſige Gymnaſium vorbereiten, werden in dem Intereſſe ihrer Zöglinge erſucht, ſich bei ihrem Unterrichte der hier eingeführten Lehr⸗ und Übungsbücher zu bedienen und ſich überhaupt an den Gang des Gymnaſialunterrichts, auch im Deutſchen und in den ſog. Nebenfächern, anzu⸗ ſchließen. Folgende Gedichte werden auswendig gelernt:

VI: 1. Siegfrieds Schwert(Uhland). 2. Der reichſte Fürſt(Kerner). 3. Des Knaben Berglied(Uhland). 4. Die Wacht am Rhein(Schneckenburger). 5. Lied eines deutſchen Knaben(Stolberg). 6. Einkehr(Uhland). 7. Der gute Kamerad(Uhland). 8. Die wandernde Gloce(Goethe). 9. Nationalhymne. V: 1. Die Rache(Uhland). 2. Morgenrot(Hauff). 3. Gelübde(Maßmann). 4. Schwäbiſche Kunde(Uhland). 5. Ein Friedhofsgang(Vogl). 6. Deutſcher Rat(Reinick). 7. Die Roſſe von Gravelotte(Gerok). 8. Hoffnung(Geibel). IV: 1. Der Poſtillon (Lenau). 2. Das Gewitter(Schwab). 3. Andreas Hofer(Moſer). 4. Der Lotſe(Gieſebrecht). 5. Der getreue Eckart(Goethe). 6. Warnung vor dem Rhein(Simrock). 7. Das Grab im Buſento(Platen). 7. Deutſchland über Alles(Hoffmann von Fallersleben). IIIb: l. Frühlingsglaube(Hoffmann von Fallersleben). 2. Das Schloß Boncourt(Chamiſſo). 3. Mutterſprache(Schenkendorff). 4. Der Graf von Habsburg(Schiller). 5. Das Glück vom Edenhall(Uhland). 6. Der Sänger(Goethe). 7. Überfall im Wildbad Hehlad) 8. Die Loreley(Heine). IIIa: l. Prinz Eugen(Freiligrath). 2. Des Sängers Fluch(Uhland). 3. Die Bürgſchaft(Schiller). 4. Die Aus⸗ wanderer(Freiligrath). 5. Der Schatzgräber(Goethe). 6. Der Erlkönig(Goethe). 7. Beſonders wichtige Stellen aus geleſenen Werken. IIb: I. Die Kraniche des Ibykus(Schiller). 2. Die Glocke(Schiller). 3. Tells Monolog. 4. Einzelne Verſe aus geleſenen Dramen.

Programme, die eine Überſicht über die durchgenommenen Lehraufgaben bieten, ſtehen zu Dienſten..

Das Schulgeld und zwar für die Schüler der drei oberen Klaſſen jährlich 160 Mark, für die anderen 140 Mark wird in vierteljährlichen Raten am 1. Mai, 3. Juli, 2. Oktober 1912 und 4. Januar 1913 vom Herrn Rendanten der Gymnaſialkaſſe im Gymnaſialgebäude erhoben, und die Stunde jedesmal bekannt gemacht werden. Man rechnet auf pünktliche Zahlung, damit nicht gegen ſäumige Zahler die Vorſchriften angewandt zu werden brauchen, die das Kgl. Prov.⸗Schulkollegium in der neuen Kaſſenordnung bekannt gegeben hat.

Schüler, die innerhalb eines Vierteljahres ein- oder austreten, haben den vollen auf dieſe Zeit entfallenden Schulgeldbetrag zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres iſt für jeden Schüler zu zahlen, welcher nicht ſpäteſtens am erſten Tage des Vierteljahres von den Eltern bezw. deren Stellvertreter bei dem Direktor abgemeldet wird.

Jeder Schüler erhält bei der Aufnahme ein gedrucktes Exemplar der Schulordnung. Eltern, die ihre Söhne der Anſtalt übergeben haben, erkennen durch Unterſchrift die Schulgeſetze an.

Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt der vorherigen Genehmigung des Direktors. Wenn ein Wechſel der Wohnung beabſichtigt wird, iſt rechtzeitig die Er⸗ laubnis des Direktors einzuholen.

Die Penſionsgeber haben die Pflicht, das Lehrerkollegium in der Handhabung der Schul⸗ zucht zu unterſtützen, ihre Pflegebefohlenen zur Beobachtung der Schulgeſetze(vgl.§ 6, 8, 13, 15, 16, 19, 20) und beſonders zur gewiſſenhaften Erledigung der Aufgaben