— 17—
b. für das Realgymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik. c. für die Real⸗ und Oberrealſchule:
Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Naturwiſſenſchaften.
§ 5. Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, daß ſie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden, obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu bemühen haben, die Lücken in dieſen Fächern im Laufe des nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die nächſthöhere Klaſſe nicht er⸗ folgen könne.
§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältniſſe, die ſich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anſtaltswechſel innerhalb des Schuljahres, bei der Verſetzung Rückſicht zu nehmen iſt, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Direktors und der Lehrer überlaſſen.
§ 7. Zu den Beratungen über die Verſetzungen der Schüler treten die Lehrer klaſſenweiſe unter dem Vorſitz des Direktors zuſammen. Der Ordinarius ſchlägt vor, welche Schüler zu verſetzen, welche zurückzuhalten ſind; die übrigen Lehrer der Klaſſe geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Geſamtheit der Unterlagen maßgebend ſein muß. Ergibt ſich über die Frage der Verſetzung oder Nichtverſetzung eine Meinungsverſchiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, ſo bleibt es dem Direktor überlaſſen, nach der Lage des Falles entweder ſelbſt zu entſcheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zur Entſcheidung vorzutragen.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Auſenthalt in derſelben Klaſſe die Ver⸗ ſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem ein⸗ mütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden iſt.
§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, die Schule ver⸗ laſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hatte, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der beſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums einzuholen.
§ 10. Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demſelben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Verſetzung in den verſchiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Studt.


