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II. Wilseſſonigen aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörde.
Caſſel, 9. April 1901. Die Geſamtdauer der Pauſen jedes Schultages iſt in der Weiſe feſtzuſetzen, daß auf jede Lehrſtunde zehn Minuten Pauſe gerechnet werden.
Caſſel, 18. Mai und 6. Juni 1901. Neue Lehrpläne und Lehraufgaben ſollen an die Stelle der im Jahre 1892 veröffentlichten treten.
Caſſel, 9. November 1901. Die vom Herrn Miniſter erlaſſenen Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten werden zur Nachachtung überſandt.(Siehe unten.)
Caſſel, 12. November 1901. Zur Deckung der durch Einführung der revidierten Lehr⸗ pläne entſtehenden Koſten wird aus Staatsfonds ein neuer Zuſchuß von 530 Mark beyilligt.
Caſſel, 26. November 1901. Die unter dem 27. Oktober 1901 von dem Herrn Miniſter erlaſſene Ordnung der Reifeprüfung an den neunſtufigen höheren Schulen, welche zum Oſtertermine 1903 in Kraft treten ſoll, wird mitgeteilt.
Caſſel, 10. Februar 1902. Es iſt in Ausſicht genommen, daß für Oberlehrer mit einem Beſoldungsdienſtalter von mindeſtens 24 Jahren nur mehr 20 Pflichtſtunden angeſetzt werden, und die Herabſetzung der Pflichtſtunden von 24 auf 22 Wochenſtunden künftig bereits mit einem Beſol⸗ dungsdienſtalter von 12 Jahren eintritt.
Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten.
§ 1. Die Unterlagen für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres.
§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unter⸗ lagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.
§ 3. In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B.
Grammatik und Lektüre ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zuſammengefaßt werden.— § 4. Im allgemeinen iſt die Cenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Untexrrichtsgegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.
Über mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hin⸗ weggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den verbindlichen nichtwiſſen⸗ ſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Unge⸗ nügend“ erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht..
Als Hauptfächer ſind anzuſehen:
a. für das Gymnaſium:—
Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathemati(Rechnen).


