— 21—
Miniſterium der geiſtlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Berlin, den 11. Juli 1895.
Durch Erlaß vom 21. September 1892— U. II 904— habe ich das Königliche Provinzial⸗ Schulkollegium auf den erſchütternden Vorfall aufmerkſam gemacht, der ſich in jenem Jahre auf einer Gymnaſialbadeanſtalt ereignet hatte, daß ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpiſtole von einem Kameraden ſeiner Klaſſe erſchoſſen und ſo einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenſo ſchmerzlicher Fall hat ſich vor Kurzem in einer ſchleſiſchen Gymnaſialſtadt zugetragen. Ein Quartaner verſuchte mit einem Teſching, das er von ſeinem Vater zum Geſchenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beiſein eines andern Quartaners Sperlinge zu ſchießen. Er hatte nach vergeblichem Schuſſe das Teſching geladen, aber in Verſicherung geſtellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und ſpannte es, hierbei ſprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud ſich und der Schuß traf einen inzwiſchen hinzugekommenen, ganz nahe ſtehenden Sextaner in die linke Schläfe, ſo daß der Knabe nach ¾ Stunden ſtarb.
In dem erwähnten Erlaſſe hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium angewieſen, den Anſtaltsleitern Seines Aufſichtsbezirks aufzugeben, daß ſie bei Mitteilung jenes ſchmerzlichen Ereigniſſes der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernſter und nachdrücklicher Warnung vor⸗ ſtellen ſollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbeſonnenes Führen von Schußwaffen nach ſich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitſchülers für alle Zeit ein düſterer Schatten gebreitet ſein muß.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewieſen, daß Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.
Auch an der ſo ſchwer betroffenen Gymnaſial-Anſtalt haben die Schüler dieſe Warnung vor dem Gebrauche von Schußwaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müſſen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern ſelber ihren unreifen Kindern Schießwaffen ſchenken, den Gebrauch dieſer geſtatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlaſſe geſchehen iſt, in der Fürſorge für die Geſundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung' kein Recht, will ſie ſich nicht den Vorwurf unbefugter Einmiſchung in die Rechte des Elternhauſes zuziehen. Wenn ich daher auch den Verſuch einer Einwirkung nach dieſer Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an ſo ſchmerzlichen Vorkommniſſen und auf den Wunſch beſchränken muß, daß es gelingen möchte, der Wiederholung ſolcher in das Familien- und Schulleben ſo tief eingreifenden Fälle wirkſam vorzubengen, ſo lege ich doch Wert darauf, daß dieſer Wunſch in weiteren Kreiſen und insbeſondere den Eltern bekannt werde, die das nächſte Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächſte Pflicht haben. Je tiefer die Überzeugung von der Erſprießlichkeit einmüthigen Zuſammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um ſo deutlicher werden die Segnungen eines ſolchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Intereſſe haben.
An das Königliche Provinzial-⸗Schulkollegium, Caſſel.
Der Gymnaſial⸗Direktor: Dr. Bernh. Werneke.
———;—


