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Teſtamentes.— Vorkenntniſſe im Latein ſind für Sexta nicht notwendig, ja nicht einmal erwünſcht. — Die Herren Geiſtlichen und ſonſtige Lehrer, welche vorkommenden Falls Schüler zur Aufnahme in das hieſige Gymnaſium vorbereiten, erſuche ich, im Intereſſe ſowohl ihrer Zöglinge wie unſerer Anſtalt, ſich bei ihrem Unterricht der hier eingeführten Lehr⸗ und Übungsbücher zu bedienen und ſich überhaupt an den Gang des Gymnaſialunterrichts, wie er aus den Programmen leicht erſichtlich iſt, anzuſchließen. Erforderlichen Falles ſtehen Programme gerne zu Dienſte.— An die Eltern reſp. Vormünder unſerer Schüler richte ich ganz ergebenſt die Bitte, doch in allen Fällen, wo ſie eines „Rates oder einer Aufklärung ſeitens der Schule bedürfen, ſich direkt, ſei es perſönlich oder ſchriftlich an mich zu wenden. Selbſtredend iſt es meine Pflicht, nach beſten Kräften Rat und Belehrung zu erteilen. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß für die Wahl der Wohnung die vorherige Genehmigung des Direktors erforderlich iſt.
Ich möchte auch davor warnen, mittelloſe Knaben, die in der Elementarſchule vielleicht durch ein gutes Gedächtnis ſich ausgezeichnet haben, aber doch keine hervorragende Verſtandeskraft beſitzen, zum Studium zu veranlaſſen. Dieſe kommen wohl in den unteren Klaſſen noch gut voran; in den oberen aber bleiben ſie immer mehr zurück. Wirklich talentvolle Knaben dagegen ſchlagen ſich ſchon durch, wenn ſie brav und fleißig bleiben; für ſolche finden ſich ſchon Mittel, wenn auch die Eltern nicht viel zuſetzen können.
Zugleich füge ich für die hieſigen Hauswirte der Schüler die ausdrückliche Bemerkung hinzu, daß ſie verpflichtet ſind, das Lehrerkollegium in der Handhabung der Disziplin zu unterſtützen und auf die Beobachtung der Schulgeſetze von ſeitens der ihnen anvertrauten Schüler zu achten. Ins⸗ beſondere müſſen ſie dafür Sorge tragen, daß die Schüler die vorgeſchriebene Arbeitszeit von 5—7 Uhr innehalten und zu ihren Studien verwenden, daß dieſelben im Winter nach 7 Uhr abends, im Sommer nach 8 reſp. 9 Uhr abends ohne vorherige Erlaubnis des Ordinarius das Haus nicht mehr verlaſſen, auch um dieſe Zeit keine Beſuche von anderen Schülern mehr erhalten. Trinkgelage und lärmende Zuſammenkünfte auf den Zimmern der Schüler ſind unbedingt unterſagt; es muß darauf gehalten werden, daß überhaupt Sitte und Anſtand gewahrt bleibe. Die Hauswirte ſind ver⸗ pflichtet, die etwa vorgekommenen Ungehörigkeiten dem Direktor reſp. den Lehrern, wenn ſie die Schüler beſuchen, oder bei anderer Gelegenheit mitzuteilen, damit die Schule in den Stand geſetzt werde, rechtzeitig einzuſchreiten und die Schüler vor größeren Verirrungen und härteren Strafen zu bewahren. Wenn das Kind ertrunken iſt, hilft es nicht mehr, den Brunnen zuzudecken. Wenn in dieſer Beziehung die Hauswirte dem Lehrerkollegium treu zur Seite ſtehen, wird es uns leicht gelingen, den guten Ruf der Anſtalt, deren Blüte auch für das Gedeihen der Stadt ſo außerordent⸗ lich wichtig iſt, ungeſchmälert zu erhalten.—
Der Gymnaſial⸗Direktor: Dr. Bernhard Wernefce.


