Jahrgang 
1893
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c) Zeichnen. Der Zeichenunterricht wurde in fünf Abteilungen erteilt. Obertertia: Zeichnen nach Draht⸗ modellen, Holzkörpern und Anfang im Zeichnen nach Gypsmodellen. 2 St. Untertertia: wie Obertertia. 2 St. Quarta: wie Untertertia. 2 St. Quinta: Zeichnen gerader Linien und geradliniger geometriſcher Figuren nach Vorzeichnung an der Tafel, nach Domſchke's Freihandzeichnen, Abteilung l. und II. 2 St. In allen Abteilungen Maſſenunterricht. Am feakultativen Zeichenunterricht beteiligten ſich 9 Schüler aus Prima und Sekunda. Zur Ausführung kamen: Figuren, Landſchaften, Ornamente, Gefäße, Tiere. 2 St. Wilh. Seck.

d) Schreiben. Quinta und Sexta komb. Übung in der deutſchen und lateiniſchen Schrift. Das griechiſche Alphabet. 2 St. Wilh. Seck.

II. Mitteilungen aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.

Caſſel, 16. Januar 1892. Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen.

Caſſel, 7. April. Alljährlich ſoll ein Exemplar des Programms an das Königl. Staatsarchiv in Wiesbaden geſandt werden.

Caſſel, 31. März. Ferienordnung. Die Geſamtdauer der Ferien beträgt 10 ½ Wochen.

Caſſel, 30. April. Ein archäologiſcher Ferienkurſus ſoll zu Pfingſten in Bonn und Trier abgehalten werden.

Caſſel, 13. Juni. Es wird Bericht über den Zuſtand des Turnweſens verlangt.

Caſſel, 27. Juni. Das Klaſſenlehrerſyſtem verdient bei weitem den Vorzug vor dem Fachlehrerſyſtem.

Caſſel, 2. Juli. Mitteilung einer Miniſterialverfügung(vom 16. Juni) daß der Nachmittags⸗ Unterricht ausfallen ſoll, wenn das hundertteilige Thermometer Morgens 10 Uhr im Schatten 25 Grad zeigt.

Berlin, 2. Juli. Einſendung des Normaletats.

Berlin, 2. Juli. Naturwiſſenſchaftlicher Ferienkurſus in Göttingen vom 6. bis 15. October 1892. (Herr Kollege Becker hat an demſelben teilgenommen.)

Berlin, 14. Juli. DieNeuen Wandtafeln für den Unterricht in der Naturgeſchichte von Jung, Koch und Quentell werden empfohlen.

Berlin, 20. Juli. In Betreff der Pflichtſtunden wird angeordnet, daß alle Lehrer thunlichſt zur Maximalſtundenzahl heranzuziehen ſind.

Caſſel, 5. Auguſt. Für die Hinterbliebenen von Lehrern und Beamten an den ſämtlichen nicht ſtaatlichen höheren Unterrichtsanſtalten ſoll eine ſolche Verſorgung eingerichtet werden, die der für die Staatsbeamten durch das Geſetz vom 20. Mai 1882 geſchaffenen Fürſorge gleich oder wenigſtens ähnlich und für annähernd gleichwertig zu erachten iſt.

Berlin, 31. Auguſt. Sämtliche feſt angeſtellte wiſſenſchaftliche Lehrer der höheren Schulen erhalten fortan den TitelOberlehrer und gehören der fünften Rangklaſſe an.

Berlin, 26. October. Den Direktoren der höheren Lehranſtalten wird empfohlen, die Beſtrebungen derGeſellſchaft für deutſche Erziehungs⸗ und Schulgeſchichte in jeglicher Weiſe zu unterſtützen(beſonders durch Anſchaffung der Veröffentlichungen der betr. Geſellſchaft).

Auszug aus dem Cirkular⸗Erlaſſe vom 29. Mai 1880.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind, über Theilnehmer an Verbindungen zu ver⸗ hängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demſelben eine Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden.