Jahrgang 
1876
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III. Verfügungen des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums.

Von den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden theilen wir hier nur diejenigen mit, die ein allgemeines Intereſſe haben.

1. Vom 31. Juni 1875: Mittheilung einer Miniſterialverfügung vom 24. Juni d. Js., gemäß welcher fortan den Schülern keinerlei Mittheilung über die Abhaltung öffentlicher Pro⸗ zeſſionen gemacht, ihnen auch kein Platz in derſelben angewieſen werden ſoll.

2. Vom 5. Juli, worin die neue Programmordnung mitgetheilt wird. Der Austauſch der Programme wird fortan durch die Teubnerſche Buchhandlung in Leipzig vermittelt.

3. Vom 6, Septbx., worin das Curatorium aufgefordert wird, den Dr. Wirſel, der vom 1. Oktober d. Is. ab zum Rector der höheren Bürgerſchule in Oberlahnſtein ernannt iſt, bis zu dieſem Termine aus ſeiner bisherigen Stellung zu entlaſſen.

4. Vom 29. Oktober. Mittheilung eines Miniſterialerlaſſes über das Maß der ſchrift⸗ lichen Arbeiten. Es wird verfügt, daß im nächſten Programm folgende Bemerkung veröffentlicht werde: Die Schule iſt darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beſchäftigung den Erfolg des Unterrichts zu ſichern und die Schüler zu ſelbſtändiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geiſtigen Entwickelung nachtheiligen Anſpruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinſichten hat die Schule auf die Un⸗ terſtützung des elterlichen Hauſes zu rechnen. Es iſt die Pflicht der Eltern und deren Stell⸗ vertreter auf den regelmäßigen häuslichen Fleiß und die verſtändige Zeiteintheilung ihrer Kinder ſelbſt zu halten, aber es iſt ebenſo ſehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zu⸗ trägliche Maß der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überſchreiten ſcheinen, davon Kenntniß zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich erſucht, in ſolchen Fällen dem Director oder dem Klaſſenordinarius perſönlich oder ſchriftlich Mittheilung zu machen und wollen über⸗ zeugt ſein, daß eine ſolche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weiſe zum Nachtheil gereicht, ſondern nur zu eingehender und unbefangener Prüfung der Sache führt. Anonyme Zu⸗ ſchriften die in ſolchen Fällen gelegentlich vorkommen, erſchweren die genaue Prüfung des Sach⸗ verhalts und machen, wie ſie der Ausdruck mangelnden Vertrauens ſind, die für die Schule un⸗ erläßliche Verſtändigung mit dem elterlichen Hauſe unmöglich

Vom 5. Novemöer: die Direction wird angewieſen, dafür Sorge zu tragen, daß am Schluſſe des Schulgottesdienſtes nicht etwa ungehörige oder gar demonſtrative Gebetseinlagen ſtattfinden.

Vom 14. Dezember: Bei Ausſtellung der Zeugniſſe über die wiſſenſchaſtliche Befähigung zum einjährig freiwilligen Kriegsdienſt ſoll fortan nach dem im§ 90 der deutſchen Wehrordnung vorgeſchriebenen Schema verfahren werden.

Vom 16. December: Mittheilung eines Miniſterialreſcripts, worin ein eingehender Bericht über eine allgemeine Erhöhung des Schulgeldes auf 90 bis 100 Mk. gefordert wird.

Vom 16. Juni 1876: Verfügung des Koͤnigl. Prov. Schulcollegiums, daß von jetzt ab

der 1. Oberlehrer H. Breuer die Bezeichnung als Prorector führe.