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lagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſen⸗ lehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können. Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeug⸗ nis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.“
Wir weiſen hier wiederholt darauf hin, daß für die Beurteilung der Leiſtungen und des Be⸗ tragens der Schüler die fünfſtufige Skala gilt mit den Noten:„ſehr gut, gut, im ganzen gut, ge⸗ nügend, ungenügend, beziehungsweiſe nicht ohne Tadel, tadelhaft“, und daß eine Note für den Fleiß nur in ben Zeugnis über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt erteilt wird.
Den Eltern unſerer auswärtigen Schüler empfehlen wir, ſich von ihren Kindern über alle Zahlungen, die dieſe in ihrem Auftrage leiſten, Quittung bringen zu laſſen, damit nicht Schüler das ihnen zu einem beſtimmten Zweck übergebene Geld für Näſchereien oder gar unnütze Anſchaf⸗ fungen verwenden. Die Eltern aller Schüler bitten wir, die Lektüre ihrer Kinder zu überwachen und bei deren häuslichen Arbeiten auf gute Haltung und Schonung der Augen zu achten.
Die Zahl der Anmeldungen für die obere Abteilung der Vorſchule im neuen Schuljahr iſt ſo klein, daß dieſe Abteilung zu Oſtern 1914 aufgehoben werden muß. Kinder, die nach dreijährigem Beſuche der Volksſchule in die Klaſſe VI der Realſchule eintreten ſollen, bedürfen wohl meiſt einer beſonderen Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung.
Jedes Kind hat bei ſeiner Anmeldung ein Entlaſſungszeugnis aus der früher beſuchten Schule, den Geburtsſchein mit unterſtrichenem Rufnamen, die Beſcheinigung der erſten Impfung und, wenn es das 12. Lebensjahr überſchritten hat, die Beſcheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.
Nach dem Lehrplan für die Realſchulen des Großherzogtums Heſſen vom Jahre 1899 nehmen dieſe Anſtalten in die unterſte Klaſſe(Sexta) Kinder auf, die das nennte Lebensjahr vollendet haben. Doch können bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife auch ſolche Kinder aufgenommen werden, die ſpäteſtens bis zum nächſten 30. September das neunte Lebensjahr vollenden.
— Bei dem Eintritt in die unterſte Klaſſe(Sexta) ſind folgende Kenntniſſe nachzuweiſen: a. Fähigkeit, deutſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen.(Die in die Lateinabteilung eintretenden Kinder müſſen außerdem die Fähigkeit nachweiſen, Lateiniſch zu ſchreiben und zu leſen);
b. ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vor⸗
kommenden Wörter;
c. Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur
der Haupttempora;
d. Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Die Prüfung der neu eintretenden Kinder findet Mantag den 20. Ipril vormittags von 9 Uhr an ſtatt.
Der Unterricht beginnt Dienstag den 21. April vormittags 9 Uhr.
Die Ferien fallen im Schuljahre 1914 auf die Zeit vom 31. Mai bis 7. Juni, 16. Juli bis 12. Auguſt, 1. bis 14. Oktober, 24. Dezember bis 6. Januar 1915. Das Schuljahr endigt am 27. März 1915.
An den Schultagen iſt der Direktor oder ein Vertreter morgens von 10—12 Uhr im Schul⸗ gebäude in Schulangelegenheiten zu ſprechen.
Großherzogliche Direktion der Realſchule Dr. Gerhard.
aasnaseg


