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Oberrealſchule übertreten und dort am Lateinunterricht, der in Klaſſe II b beginnt, teilnehmen ſollen, ſo wollen die Eltern uns zu Beginn des Schuljahres davon perſönlich Mitteilung machen.
Seit Oſtern 1907 wird unſere Realſchule auch von Mädchen beſucht, jedoch bedarf die Auf⸗ nahme eines Mädchens der beſonderen Genehmigung des Großh. Miniſteriums. Das Schulgeld iſt für Knaben und Mädchen gleich hoch, auch wird den letzteren jetzt die Vergünſtigung gewährt, daß das zweite Kind einer Familie zwei Drittel, das dritte und die folgenden die Hälfte des eigentlichen Schulgeldbetrages entrichten, wenn an dem Orte der Schule keine für den Beſuch der Mädchen be⸗ ſtimmte höhere Mädchenſchule oder höhere Bürgerſchule vorhanden iſt.
Seit dem 1. April 1910 beträgt das Schulgeld für die Schüler der Vorſchule 120 Mk., für die Schüler der Klaſſen VI bis IIb 130 Mk. und für die Schüler der Klaſſe IIa 150 Mk. jährlich. Bei nichtheſſiſchen Schülern erhöht ſich das Schulgeld um 20 Mk. jährlich.
Großh. Miniſterium verfügte am 24. April 1911:„Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Enttäu⸗ ſchungen zu ſchützen und um ſie rechtzeitig den Uebergang zu einem ihrer anders gearteten Veran⸗ lagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſen— lehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können. Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeug— nis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.“
Da unſere Vorſchule in den letzten Jahren beſonders in der zweiten und dritten Abteilung ſehr ſchwach beſucht war, ſo beſtimmte Großh. Miniſterium am 3. Januar 1912, daß an Oſtern 1912 die dritte Abteilung der Vorſchule aufzuheben ſei. Nunmehr muß zu Oſtern d. Js. auch die zweite Abteilung unſerer Vorſchule wegen des ſchwachen Beſuchs aufgehoben werden. Wir nehmen mithin an Oſtern d. J. in die erſte Abteilung der Vorſchule nur Kinder auf, die ſchon das Ziel des zweiten Schuljahres erreicht haben. Wir können verſtehen, daß gar manche Eltern das höhere Schulgeld veranlaßt, ihre Kinder in den erſten Jahren in die Volksſchule zu ſchicken, möchten aber darauf hinweiſen, daß es im Intereſſe unſerer Kinder liegt, wenn wenigſtens die obere Abteilung der Vorſchule, in die Kinder eintreten können, die das Ziel des zweiten Schuljahres erreicht haben, beſtehen bleibt. Denn in dieſer Abteilung kann wohl noch der Unterſchied in den Lehrzielen der Volksſchule und der Vorſchule ohne große Belaſtung der Kinder ausgeglichen werden. Anders iſt es, wenn die Kinder nach dreijährigem Beſuche der Volksſchule in die Klaſſe VI der Realſchule ein⸗ treten wollen. Hier läßt ſich der Unterſchied nur mit beſonderer Nachhilfe ausgleichen, denn die Volksſchule erreicht z. Z. das Ziel der Vorſchulen erſt am Ende des vierten Schuljahres. Sollte an Oſtern 1914 auch die obere Abteilung der Vorſchule wegen ſchwachen Beſuchs aufgehoben werden müſſen, ſo würde gar manches Kind erſt nach vierjährigem Beſuche der Volksſchule in die Klaſſe VI eintreten köunen und ſomit um ein Jahr älter ſein als viele ſeiner Mitſchüler. Noch empfindlicher würde das Eingehen unſerer Vorſchule unſere Kinder treffen, wenn der Beginn des franzöſiſchen Unterrichts nach Klaſſe VI verſchoben wird.
Wir glauben hier nochmals darauf hinweiſen zu ſollen, daß für die Beurteilung des Be⸗ tragens der Schüler die fünfſtufige Skala gilt mit den Noten:„ſehr gut, gut, im ganzen gut, nicht ohne Tadel, tadelhaft“, und daß eine Note für den Fleiß nur in dem Zeugnis über die wiſſen⸗ ſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt erteilt wird.
Den Eltern unſerer auswärtigen Schüler empfehlen wir, ſich von ihren Kindern über alle Zahlungen, die dieſe in ihrem Auftrage leiſten, Quittung bringen zu laſſen, damit nicht Schüler das ihnen zu einem beſtimmten Zweck übergebene Geld für Näſchereien oder gar unnütze Anſchaf⸗ fungen verwenden.
An den Schultagen iſt der Direktor oder ein Vertreter morgens von 10—12 Uhr im Schul⸗ gebäude in Schulangelegenheiten zu ſprechen.
Die Prüſung der neu eintretenden Kinder findet Moantag den 31. zllärz vormittags von 9 Uhr an ſtatt.:
Jedes Kind hat bei ſeiner Anmeldung ein Entlaſſungszeugnis aus der früher beſuchten


