Jahrgang 
1884
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Zur Vermeidung einer Überſchreitung dieſes Maßes ſind im weſentlichen folgende Beſtimmungen getroffen worden: Vom Vormittag auf Nachmittag desſelben Tages dürfen keine Arbeiten aufgegeben werden.

Ferienarbeiten dürfen nur in ſehr beſchränkter Weiſe aufgegeben werden. Bei Feſtſtellung des Stundenplanes für die einzelnen Klaſſen iſt ſorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß eine gleichmäßige Verteilung der häuslichen Arbeiten auf die einzelnen Schultage ermöglicht wird. Nur ſolche häus⸗

lichen Aufgaben dürfen geſtellt werden, welche in dem Klaſſenunterricht hinreichend vorbereitet ſind. Als häusliche Arbeiten ſind nur ſolche ſchriftlichen Arbeiten zuläſſig, die von dem Lehrer durchgeſehen und corrigiert werden. Das Auswendiglernen von Daten und Zahlen, die häusliche Anfertigung von Rech⸗ nungen, die Fertigung von Abſchriften, iſt auf das Notwendigſte zu beſchränken. Strafarbeiten ſind unzuläſſig.

deleſ SDie Eltern ſind aufgefordert, der Direction(und zwar nicht anonyme,) Anzeige zu machen, wenn ſie die ihnen angehörigen Schüler durch häusliche Arbeit überlaſtet erachten, damit die Sache alsbald näher feſtgeſtellt und eintretenden Falls Abhilfe geſchafft werden kann.

Da nicht ſelten Privatſtunden zu übermäßiger Belaſtung von Schülern Veranlaſſung geben, ſo ſind die Klaſſenlehrer verpflichtet, ſich bei desfallſigen Wahrnehmungen näher über die Zahl der Privat⸗ ſtunden zu verläſſigen und eintretenden Falls ſich mit den Angehörigen der Schüler zur Abſtellung des Mißſtandes in Benehmen zu ſetzen.

2. Verfügung vom 23. Februar 1883, betr.:Die Ausſtellung der Cenſuren an den höheren Lehrauſtalten.

Bei der Ausſtellung der Cenſuren über die Leiſtungen der Schüler im allgemeinen und in den einzelnen Lehrgegenſtänden, ſowie über deren Fleiß, Aufmerkſamkeit und Fortſchrite iſt je eines von nach⸗ ſtehenden Priditaten anzuwenden:

= Sehr gut, II= Gut, III= Im ganzen gut, = Genügend, V= Teilweiſe genügend, VI= Ungenügend. Bei der Cenſierung des Betragens iſt je eines von nachſtehenden Prädikaten zu gebrauchen: I= Recht gut, II= Gut, III= Nicht ohne Tadel, IV= Tadelhaft.

3. Verfügung vom 23. Februar 1883: Schriftliche Arbeiten(Extemporalien) ſollen zwar als Übungsmittel der Schüler wie als Hilfsmittel des Lehrers, um das Verſtändnis des Lehrſtoffes ſeitens des Schülers feſtzuſtellen, zugelaſſen werden, jedoch nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß denſelben bei Beurteilung der Reife der Schüler ein entſcheidender Einfluß zum Nachteil des Schülers nicht beigelegt werden darf. Probearbeiten, welche umfangreiche Repetitionen zur Vorausſetzung haben, ſind zu unterſagen.

4. Verfügung vom 10. April 1883. Anknüpfend an die Verfügung derſelben hohen Behörde, vom 12. Juli 1881, abgedruckt im Programm 1882, ſollen die Schüler, welche ſich dem Berufe der Volksſchullehrer widmen, mit allem Nachdruck auf jene Verfügung verwieſen und beſon⸗ ders darauf aufmerkſam gemacht werden, daß es nicht genüge, durch Zeugnis den Beſuch einiger Muſikſtunden nachzuweiſen, ſondern daß auch von ihnen die in der Prüfungsordnung vorgeſchriebene Fertigkeit verlangt werden müſſe, und ſie es alſo nur ſich ſelbſt zuzuſchreiben hätten, wenn ihnen in Folge ungenügender Leiſtungen die Aufnahme in die Schullehrer⸗Seminarien verſagt würde.

5. Verfügung vom 25. Mai 1883. Zwiſchen den einzelnen Unterrichtsſtunden ſind Pauſen von je 15 Minuten von dem Schluſſe des Unterrichts an gerechnet bis zum Wiederbeginn desſelben einzurichten. Ferner muß dafür Sorge getragen werden, daß während der Pauſen die Luft in den

Schulzimmern vollſtändig erneuert werde, und zwar durch Offnen der Fenſter, wofern nicht durch künſt⸗ liche Ventilation eine vollſtändige Erneuerung der Luft bewirkt wird. Die Schüler müſſen angehalten werden, während der Pauſe das Schulzimmer zu verlaſſen, und ſich, wenn es die Witterung geſtattet, im Freien aufzuhalten. Für ſolche Schüler, deren Geſundheitszuſtand dies nicht geſtattet, muß während der Pauſe ein vor Zugwind geſchützter Aufenthaltsort vorgeſehen werden.

6. Verfügung vom 9. Juni 1883. Unter den früheren Bedingungen(abgedruckt im Pro⸗ gramm 1881) ſoll der Turnunterricht der 1. und 2. Mädchenklaſſe der Volksſchule zu Michelſtadt in der Turnhalle der Realſchule ſtattſinden. Dieſe Turnſtunden begannen am 16. Juni 1883.