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stets erfreulich lauten; aber nur ihre strenge Wahrheit kann den Fltern als Richt- schnur für die Behandlung ihrer Kinder dienen, während sie zugleich den schlaffen Schüler durch ernsten Tadel bessert, den strebsamen durch wohlverdientes Lob er- muthigt.
Wahrheit schuldet die Schule den Eltern, Vertrauen nimmt sie von ihnen in An- spruch. Auch die Beobachtungen des Lehrers bedürfen der Ergänzung durch die der El- tern. Möge desshalb niemals Furcht vor zu strenger Beurtheilung abhalten, entstehende Neigung eines Schülers zu Abwegen zeitig den Lehrern mitzutheilen; in solchen Fäl- len schweigen, hiesse ihre Mitwirkung ablehnen. Wir glauben auch im vergangenen Jahre mehrfach gezeigt zu haben, dass offene Mittheilungen dieser Art den betreffen- den Schülern nur zum Heile gereichen.
II. Verfügungen der Behorden.
Von besonderem Interesse scheinen folgende zu sein.
29. April. Königl. Regierung zu Wiesbaden theilt einen Erlass des Kgl. Unter- richtsministeriums vom 10. März mit, welcher verschiedene Hilfsmittel zur Veranschau- lichung der neuen Masse und Gewichte empfiehlt.
17. Nov. Kgl. Provinzial-Schulcollegium ordnet an, dass bei Aufnahmeprüfungen auf dem stets vorzulegenden Zeugniss des angemeldeten Schülers das Resultat der mit ihm vorgenommenen Prüfung vermerkt werde.
23. Nov. Ein Erlass des P. S. C. bespricht in eingehender Weise die Rücksicht, welche dem leiblichen Wohle der Schüler bei dem Unterricht geschenkt werden könne und solle.
5. Dec. P. S. C. erinnert, dass der Ministerialerlass vom 23. Nov. 1857 genau zu beachten sei, wonach Befreiung vom Schulgeld nur auf ein befriedigendes Zeugniss hin zugestanden werden darf; auch für Lehrersöhne soll dies gelten.
16. Febr. 1871. Verfügung des Provinzial-Schulcollegiums bestimmt, dass in Be- treff eines den Lehrern an höhern Schulen zu ertheilenden Urlaubs fortan die in den alten Provinzen geltenden Bestimmungen auch in unserer Provinz gelten sollen.
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