Jahrgang 
1913
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b) gewählten Mitgliedern:

Kaufmann Heinrich Fachinger.

Rentner Flügel.

Bürgermeister a. D. Kauter.

Landgerichtspräsident de Niem.

Rentner Dr. Wolff bis zu seinem Tode am 27. Mai 1912.

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VII. Mitteilungen an die Eltern.

Die persönliche Fühlung zwischen Elternhaus und Schule ist für die Entwickelung der

Schüler auf das dringendste zu wünschen; in gar vielen Fällen ist sie geradezu ausschlag- ebend.

8 Die Eltern unserer Schüler werden deshalb wiederholt zum Wohle ihrer Söhne gebeten, frühzeitig mit dem Direktor, den Klassenleitern und den übrigen Fachlehrern in Verbindung zu treten.

Der Direktor hat täglich, die übrigen Herren des Lehrerkollegiums haben wöchentlich Sprechstunde. Ort, Tag und Stunde derselben werden den Schülern diktiert und sind oben- drein in den Klassenzimmern und im Flur des Schulgebäudes angeschlagen, damit den Eltern vergebliche Wege erspart werden.

Es liegt ferner im eigensten Interesse des Elternhauses, wenn die Besprechungen mit den Lehrern nicht erst gegen Ende des Schuljahres beginnen. Besondere Massregeln zur Förderung schwacher Schüler sind dann zu spät, und Auskunft über die Versetzungsfähigkeit kann in den letzten 5 Wochen des Schuljahres nicht mehr erteilt werden.

Eine rechtzeitige Besprechung zwischen Eltern und Lehrern würde, was das Lernen betrifft, bei den mit schwachen Leistungen versetzten Schülern schon vor den Sommefferien, sonst spätestens nach Verteilung der Herbstzeugnisse beginnen müssen; für die Erziehung jedoch sollte der Verkehr zwischen Schule und Haus ein dauernder sein!

Es wird ferner dringend gebeten, das Urteil über die Leistungen und Versetzungsaus- sichten des Sohnes nicht aus den schriftlichen Arbeiten in den Heften und aus den Prädikaten derselben gewinnen zu wollen.

Die sogenannten Hausarbeiten unter ihnen rechnen bei der Versetzung kaum mit: für den selbständig arbeitenden Schüler sind es nützliche Vorübungen auf die nachfolgenden Arbeiten in der Klasse, während unselbständige Arbeiten auch nicht einmal diesen Vorteil bringen, also nur noch der Gewöhnung an äussere Ordnung dienen können.

Die schriftlichen Klassenarbeiten aber(die sogenannten Extemporalien) bildeten bislang schon nur den kleineren Teil der für die Versetzung in Betracht kommenden Lei- stungen, während die mündlichen Leistungen in der Klasse hierfür die überwiegende Be- deutung hatten.

Durch die seit dem 1. Oktober 1911 in Kraft getretene Neueinrichtung der Extemporalien ist ihre Zahl noch weiter vermindert, So dass mehr als je die mündlichen Leistungen in der Klasse vor allem für die Versetzung massgebend sind.

Ob ein Schüler Genügendes leistet oder nicht, kann deshalb durchaus nicht aus den schriftlichen Heftarbeiten allein ersehen werden. Für einen so entstehenden Irrtum muss die Schule jede Verantwortung unbedingt ablehnen, und sie kann nur wiederholt ersuchen, die oben ausgesprochene Bitte beherzigen und Gewissheit über den Klassenstandpunkt des Sohnes