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Die Zeugnisse., die die Schüler von VI bis UII jährlich 3mal, von Oll bis Ol 2mal erhalten, sind bei Wiederbeginn des Unterrichts mit Unterschrift der Eltern oder deren Stellvertreter. jedoch ohne jeden Zusatz dem Klassenlehrer vorzulegen.
§ 13. Um ein ersprießlicheres Zusammenwirken von Schule und Haus zum Nutzen der Zöglinge anzubahnen und zu pflegen, sind von dem Direktor und allen Lehrern wöchentliche Sprechstunden eingerichtet, deren Ort und Zeit auf einer Tabelle im Schul- gebäude verzeichnet sind. Wollen sich die Eltern hierbei auch über den Klassenstand ihrer Söhne unterrichten, so ist es erwünscht, den Besuch einen oder zwei Tage vorher anzumelden. Da den Schülern alle 4 Wochen(am ersten Samstag jeden Monats) sämt- liche Hefte mit nach Hause gegeben werden, können sich die Eltern durch Einsicht in die Arbeiten von den schriftlichen Leistungen ihrer Söhne überzeugen.
Aus dienstlichen Gründen muß jedoch davon Abstand genommen werden, in den letzten 4 Wochen vor der Versetzung irgend welche Mitteilungen über den Klassen- stand und die Versetzungsaussichten der Schüler zu machen.
§ 18. Um dem E Iternhause bezw. den Pensionshaltern die Aufsicht über die ge- stellten Aufgaben und Arbeiten zu ermöglichen, ist angeordnet, daß die Schüler der unteren und mittleren(OIII einschl.) ein Aufgabenbuch führen, worin die gegebenen Aufgaben genau dereneel sind.
§ 22 Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien und Vergnügungsorten ist den Schülern untersagt, außer im Beisein der Eltern und deren gesetzlichen Stellvertretern. — Den Schülern der OII und I wird auf Widerruf die Erlaubnis erteilt, in Wirtslokalen. die zu Beginn des Schuljahres von dem Direktor namhaft gemacht werden, zu bestimm- ten Zeiten einzukehren.
§ 23. Theater und Konzerte dürfen die einheimischen Schüler nur in Beglei- Tuhe. ihrer Eltern oder mit Erlaubnis des Klassenlehrers besuchen. Auswärtige Schüler haben dazu stets vorher die Erlaubnis des Klassenlehrers einzuholen.
§ 29. Den Schülern ist die Benutzung der Eisenbahn nur im Beisein der Eltern oder Lehrer gestattet. Will ein Schüler ohne Begleitung der Eltern oder Lehrer ver- teſSon. 80 hat er vorher die Erlaubnis des Klassenlehrers Leinzuholen.
§ 30. Das Radfahren ist nur denjenigen Schülern gestattet, deren Vater oder Vor- mundh dem Direktor eine schriftliche Erlaubnisbescheinigung einreicht.
§ 31. Erlaubnis zur Teilnahme am Tanzunterricht wird nur den Schülern der oberen Klassen auf Wunsch der Pltern durch den Direktor erteilt. Auch behält sich die Schule die Bestimmung über die Art der Einrichtung sowie die Ueberwachung der Tanzstunde vor.
§ 32. Will ein Schüler die Anstalt verlassen, so hat der Vater oder dessen Stell- vertreter dies dem Direktor schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Prfolgt die Abmel- dung nicht rechtzeitig, d. h. am ersten Tage nach den Ostern- oder Weihnachtsferien oder am 1. Juli bezw. am 1. Oktober, so ist das Schulgeld noch für das angefangene Unterrichtsvierteljahr zu zahlen. Ein Abgangszeugnis wird dem Schüler erst dann aus- gehändigt, wenn er alle Verpflichtungen gegen die Schule(Zahlung des Schulgeldes. Rückgabe entliehener aBüͤcher. Verbüßung etwaiger Strafen) erfüllt hat.
Limburg, im März 1907. Klau,
Gymnasialdirektor.


