Jahrgang 
1907
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VIII. Mitteilungen an die Eltern.

Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 9. April, um 8 Uhr vormittags mit Gottesdienst. Um 9 Uhr findet eine Eröffnungsfeier in der Aula statt, hierauf wird in den einzelnen Klassen der Stundenplan diktiert, und am Nachmittag beginnt der Unterricht..

Die Aufnahmeprüfung der nicht auf Grund eines Abgangszeugnisses eintretenden Schüler wird am Montag, den 8. April, von morgens 8 Uhr an abgehalten. Die schon für die Aufnahme in Sexta vorgeprüften Schüler aus Limburg brauchen zu dieser Prüfung nicht zu erscheinen.

Im abgelaufenen Schuljahr wurde eine neue Schulordnung aufgestellt, die in jedem Zeugnisheft der Schüler abgedruckt ist und jedem neu eintretenden Schüler bei der Er- öffnungsfeier überreicht wird. Aus dieser hebe ich als besonders beachtenswert für die Eltern folgendes hervor:

§ 6. Das Schulgeld beträgt jährlich 130 M. für Einheimische und 150 M. für Aus- wärtige. Dasselbe wird vierteljährlich erhoben. Außerdem ist bei der ersten Schulgeld- zahlung nach der Aufnahme eine Aufnahmegebühr von 6 M. zu entrichten. Von der Entrichtung dieser Gebühr sind nur die Söhne von Beamten und Offizieren befreit, deren Eltern nach Limburg versetzt werden.

Bei dem Schulwechsel innerhalb eines Vierteljahres ist das Schulgeld für das lau- fende Vierteljahr voll an die Anstalt zu zahlen, doch ist an der neuen Anstalt(in Dreußen) für dieses Vierteljahr kein Schulgeld zu entrichten.

§ 7. Befreiung von Schulgeld und Ermäßigung desselben wird für das erste Halb- jahr des Schulbesuches überhaupt nicht gegeben, für die Folgezeit nur gewährt bei er- wiesener Dürftigkeit und Würdigkeit des Schülers. Ein Gesuch zur Erlangung dieser Vergünstigung ist zu einem in jedem Halbjahr durch den Direktor zu bestimmenden Termin an das Kuratorium zu richten. Die gewährte Vergünstigung gilt nur für das laufende Schuljahr. Andauernder Unfleiß und tadelnswertes Betragen haben die sofortige Entziehung zur Folge. Auswärtigen Schülern wird nur ausnahmsweise Erlaß oder Er- mäßigung des Schulgeldes gewährt. Auch dem dritten von drei die Schule gleichzeitig besuchenden Brüdern wird nur nach erwiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit Erlaß ge- währt. Einem Schüler, der wegen mangelhaften Fleißes das Klassenziel nicht erreicht hat, wird in dem folgenden Schuljahr kein Schulgeld erlassen.

§ 8. Für auswärtige Schüler unterliegt Wahl und Wechsel der Wohnung der vor- her einzuholenden Frlaubnis des Direktors. Zur Veränderung der Wohnung sind die Schüler verpflichtet, wenn es aus disciplinarischen Gründen für notwendig erachtet wird Die Wohnung ist dem Klassenlehrer anzuzeigen.

§ 10. Unwohlsein oder Krankheiten, die den Schulbesuch unmöglich machen, sind in zuverlässiger Weise in der Regel bis zur großen Pause(vormittags oder nachmittags) dem Klassenlehrer anzuzeigen. Tritt der Schüler wieder in die Klasse ein, so hat er eine schriftliche Entschuldigung der Eltern oder deren Stellvertreter, die über Grund und Dauer der Versäumnis Aufschluß gibt, vorzulegen.

Ist der Schüler wegen Unwohlseins am Besuche des Unterrichts oder des sonntägigen Schulgottesdienstes verhindert, so darf er an diesem Tage ohne die vorherige Erlaubnis seines Klassenlehrers nicht ausgehen.

§ 11. Solche Schüler, die voraussichtlich auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzungsreife nicht erhalten werden, haben die Anstalt zu Ver- lassen, wenn nach dem einmütigen Urteil der Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ist. Wenn eine derartige Maßnahme, die jedoch keineswegs als Strafe anzusehen ist, bevorsteht, so wird den Eltern oder deren Stellvertretern ein Vierteljahr vorher eine diesbezügliche Mitteilung gemacht.