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der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirk- samkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Gene- ration handelt, die Schule ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.
Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welcher vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihrer Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrer- kollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicher- heit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zucht- losigkeit verfallen kann.
gez.: Bosse.
Ferien-Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden. S. 1732 vom 31. März 1892.
1) Osterferien: Vom Freitag vor dem Sonntage Palmarum bis zum Sonntage Quasimodo geniti(weisser Sonntag).
(Fällt das Osterfest sehr früh, so werden die Ferien vom Provinzial-Schulkollegium auf die Zeit vom Palmsonntag bis zum Dienstag nach dem Sonntage Quasimodo geniti einschliesslich verlegt.)
2) Pfingstferien: Vom ersten Pfingsttage bis zum Montage nach Trinitatis(einschliesslich).
3) Sommerferien: 5 Wochen, vom 15. August bis zum 18. Sept.(einschliesslich). Der Unter- richt ist am Mittage des 14. August zu schliessen.
4) Weihnachtsferien: 14 Tage, vom 24. Dezember bis zum 6. Januar(einschliesslich). Der Unterricht ist am Mittage des 23. Dezember zu schliessen. Gesamtdauer der Ferien 10 ½ Woche.
Nähere Bestimmungen.
Zu 1) Der auf die Ferien fallende Montag ist zur, Aufnahmeprüfung, sowie zu etwaigen Mit- teilungen an die am Ort anwesenden Schüler zu verwenden. Der Schulunterricht ist am Dienstag-Morgen zu beginnen.
Zu 3) Fällt der 19. September auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Unterricht erst am folgenden Dienstag zu beginnen.
Zu 4) Den nicht am Orte anwesenden katholischen Schülern ist am 7. Jannar Urlaub zu er- teilen, soweit derselbe zu ihrer Rückreise nötig ist. Fällt der 7. Januar auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Schulunterricht erst am folgenden Dienstag zu beginnen.
Haas, Rektor.


