Jahrgang 
1893
Einzelbild herunterladen

20

VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Die Anstalt hat ein Baarvermögen von rund 23,150 Mk. Davon kommen 2,750 Mk. auf den Pensionsfond für 2 Lehrer. Der Pensionsfonds wird jährlich um 600+ 198= 798 Mk. vermehrt. Aus dem Vermächtnis des Dr. jur. Carl Trombetta stammen 18,000 Mk. Die Bertha- Müller-Stiftung beträgt 3000 Mk. Die Zinsen der ersten Stiftung fliessen in die Schulkasse, die der zweiten werden zur Zahlung von Schulgeld an bedürftige katholische Schüler aus Limburg verwendet.

VII. Kuratorium.

Die gegenwärtigen ständigen Mitglieder sind: 1) Herr Landrat Geh. Reg.-Rat Rabe(Vertreter des Königl. Kompstronsts) 2) Bürgermeister Schlitt, Vorsitzender. 3) Rektor Haas. Die gewählten Mitglieder sind: 4) Herr Baurat Jung(Kassenkurator). 5) Herr Amtsrichter Malmros. 6) Kaufmann Jos. Pachten. 7) Joh. Franz Schmidt*) 8) Karl Trombetta.

VIII. Mitteilungen an Eſtern und Schüler.

Prüfung: Mittwoch, den 22. März von 8 12 und von halb 3 bis 5 Uhr. Donnerstag, den 23. März um 10 Uhr Aktus in der Aula und nach demselben Censur in den einzelnen Klassen.

Die Ferien dauern bis zum 10. April einschliesslich. Am 10. April ist Aufnahmeprüfung von 9 Uhr an. Mit Beginn des neuen Schuljahrs müssen laut Verfügung des Herrn Kultus- Ministers vom 23. November 1892 U II 529 in allen Klassen des Realprogymnasiums jährlich 100 Mk. Schulgeld gezahlt werden. Für die Schüler der Progymnasialabteilung bleibt der alte Satz von jährlich 120 Mk. bestehen. Die Schüler der Vorklassen zahlen wie seither 72 Mk.

Am 11. April Pröffnung des neuen Schuljahrs. Um 9 Uhr Gottesdienst, um 10 Uhr Ver- sammlung in der Aula und Beginn des Unterrichts.

Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete entgegen. Vorzulegen sind: ein Abgangszeugnis, ein Geburtsschein und der Impf- bezügl. Wieder-Impfschein. Vor dem Ankauf alter Bücher oder alter Auflagen derselben wird gewarnt. Die Lehrer werden in den ersten Tagen des Schul- jahrs den betreffenden Schülern die nötigen Mitteilungen machen. In die Vorschule werden Knaben vom 7. und in das Realprogymnasium vom vollendeten 9. Lebensjahre an aufgenommen.

Laut Verfügung vom 9. Mai 1891 U II No. 5930 hat der Herr Kultusminister bestimmt, dass in dem diesjährigen Programm unter der RubrikMitteilungen an die Eltern nachstehen- der Auszug aus dem Circular-Erlasse vom 29. Mai 1889 zum Abdruck gebracht wird. Der Aus- zug lautet:

5 Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind über Teilnehmer an Verbindungen zu verbängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einaugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und

*) Gestorben am 6. März 1893.(Siehe Chronik der Schule.)