Berechtigungen.
1. Wer die Klasse IIla mit Erfolg besucht hat, braucht an dem Unterricht der Fortbildungs-
schule nicht teilzunebmen.
2. Wer nach Besuch der Klasse IIb die besondere Hbschlußprüfung bestanden bat, erhält
das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjäbrigen Heeresdienst.
nis berechtigt außerdem:
1) zum Intendantursubalterndienst beim Heere, 2) zur Maschinisten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und der Handelsmarine, 3) zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Prüfung der Polizeikommissare, 4) zur Zulassung der landwirtschaftlichen Hbgangsprüfung,
5) zur Hufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch⸗bessischen Eisenbahndienst,
6) zum Eintritt in die Obersekunda einer bessischen Oberrealschule.
Dieses Zeug-
Folgendes sind die Berechtigungen für die Oberstufe der Oberrealschule:
Reifeprüfung Reife für die Oberprima Reife für die Unterprima Heilkunde ¹) Marineverwaltungsdienst Reichsbankdienst
Rechtswissenschaft ¹)
Höberes Lehrfach ¹)
Forstfach ¹)
Bergfach
Landwirtschaft
Baufach
Maschinenbaufach
Elektrotechnik
Elektrochemie
Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst
Schiffbaufach
Maschinenbaufach
Tierbeilkunde ¹)
Zahnheillkunde ¹)
Höberer Postdienst
Höberer Telegrapbendienst
Erlaß der Fähnrichsprüfung
Erlaß der Seekadettenprüfung
Zulassung zu dem pädagog. Kursus zur Husbildung als
Volksschullebrer.
Verwaltungssekretariat bei den kaiserlichen Wertten
Zablmeisterdienst und Inten⸗ dantursekretariat bei der Marine.
Hpothekerfach ²)
Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen in der Ver⸗ waltung, im Finanzfach und den diesen gleichartig. Stellen im Bereich des Ministeriums des Innern, der Justiz und der Oberrechnungskammer
Zulassung zur Prüfung der Geometer I. Klasse, zur Fähn⸗ richsprüfung,zurSeekadetten⸗ prüfung.
¹) Für die Studierenden der Rechtswissenschaft, Heilkunde, Zahn⸗ und Tierbeilkunde und des Forstfaches und für die Bewerber um eine Lehrbefähigung in Deutsch, Französisch und Englisch sind Kenntnisse in der lateinischen Sprache nötig. Diese Kenntnisse können erworben werden durch erfolgreichen Besuch des an allen hessischen Oberrealschulen einge⸗ richteten wahlfreien Lateinunterrichts, der in Ib beginnt und bis Ia durchgeführt wird.
Da die Einrichtung eines Lateinunterrichts an den Oberrealschulen und dessen Be- deutung für die Berechtigungen noch nicht überall bekannt zu sein scheint, so sei bier aus-
drüdtlich darauf bingewiesen.
²) Hpotbekerlebhrlinge müssen nachweisen, daß ſie bereits bei der Zulaſſung zur Hpo- thekerlaufbahn in der lateinischen Sprache die Kenntniſſe besessen baben, die für die Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind.


