Jahrgang 
1907
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so ist die weitere Beteiligung daran einzuschränken oder aufzugeben. Die Eltern werden gebeten, zugleich mit der Anstalt darauf hinzuwirken, daß die sich an den Tanz- unterricht anschließenden Partieen und Vergnügungen in angemessenen Grenzen bleiben. Durch das Übermaß derartiger Veranstaltungen werden körperliche und geistige Gesundheit der jungen Leute gefährdet. Auch daran mag erinnert werden, daß die Verteuerung des Tanzunterrichts durch allerlei überflüssige Tändeleien vermieden werden müßte.

5. Die Schüler werden davor gewarnt, das Eigentum der Anstalt mutwillig zu beschädigen; abgesehen von dem Schadenersatz, für den die Eltern haftpflichtig sind, tritt auch eine entsprechende Schalstrafe ein.

6. Es wird darum ersucht, den Konfirmationsunterricht, soweit möglich, in die Zeit zu verlegen, in welcher der Schüler die Obertertia besucht. Bei dem Stundenplan dieser Klasse wird darauf tunlichst Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme auf mehr als zwei Klassen auszudehnen(III 1 A, III 1 B), ist nicht wohl angängig.

7. Gesuche um Schulgeldbefreiung werden bis zum Schlusse der ersten Schulwoche jedes Vierteljahres angenommen; später einlaufende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.

8. Die verderblichen Folgen des unerlaubten Verbindungswesens haben sich im abgelaufenen Schuljahre auch wieder an unserer Anstalt gezeigt. In der Haupt- sache muß es Aufgabe des Elternhauses sein, die Söhne vor diesem, so oft verhängnis- vollen, Treiben zu behüten: der Schule fällt in diesem Falle überwiegend nur die Pflicht strenger Bestrafung zu. Mit Recht werden in unserer Zeit die hygienischen Grund- lagen des gesamten Unterrichtswesens immer stärker betont. Daß dabei die Bewahrung der Jugend vor dem zerstörenden Alkoholgenusse im Vordergrunde stehen muß, unterliegt bei Sachkundigen keinem Zweifel mehr.

Cassel, März 1907.

Der Königliche Gymnasial-Direktor.

Professor Dr. Goldscheider.