Jahrgang 
1906
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Außerdem werden benutzt: Lateinisches Schulwörterbuch von Heinichen-Wagner. Griechisches Schulwörterbuch von Benseler-Kaegi. Für die lateinischen und griechischen Klassiker werden im allgemeinen die Teubnerschen

Texte ohne Kommentar gebraucht.

I.

Für Ovid: Siebelis, P. Ovidii Nasonis Metamorphoses: Auswahl für Schulen mit erläuternden Anmerkungen.

Für Vergil: Adolf Lange, Auswahl aus Vergils Aeneis.

Für Ciceros Briefe: Adolf Lange, Auswahl aus Ciceros Briefen.

Für Homer: Henke, Die Gedichte Homers, Teubner.

Für Sophokles: Die Ausgaben von Muff.

Xuswahl aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörde.

. Königliches Provinzial-Schulkollegium für Hessen-Nassau, Cassel, den 14. April 1905,

J.-Nr. S. 3610: Der wissenschaftliche Hilfslehrer an dem Progymnasium in Hofgeismar, Karl Gonnermann, wird vom 1. Mai ab dem Wilhelms-Gymnasium über- wiesen.

. Königliches Provinzial-Schulkollegium, Cassel, den 8. Mai 1905, S. 4509, übersendet

1 Exemplar der Bekanntmachung über die preußischen höheren und niederen Maschinenbauschulen:

Zur Aufnahme in die unterste Klasse der höheren Maschinenbauschulen ist ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Untersekunda einer höheren Lehranstalt und zweijährige Praxis oder das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und dreijährige Praxis erforderlich.

Königliches Provinzial-Schulkollegium, Cassel, den 11. Mai 1905, S. 4941:

Bewilligt den vom Direktor behufs der Wiederherstellung seiner. Gesundheit für das laufende Sommerhalbjahr nachgesuchten Urlaub und zugleich seine Vertretung in Direktionsgeschäften durch den Professor Manns.

. Königliches Provinzial-Schulkollegium, Cassel, den 18. Mai 1905, S. 5221, übersendet

Allgemeine Verfügung Nr. 44/1904, Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten II 14463, Berlin, 9. Dezember 1904:

§ 4 Nr. 3 der Bestimmungen über die Vorbereitung für den Königl. Forst- verwaltungsdienst wird durch folgende Anmerkung ergänzt:

Für die Beurteilung des Sehvermögens ist zu beachten, daß die Forst- beflissenen keine Augengläser gebrauchen sollen, die Sehleistung ohne Ver- besserung etwaiger Brechungsfehler für jedes Auge festzustellen ist.

Bei krankhaften Veränderungen der inneren Teile der Augen, welche die Sehleistung beeinträchtigen, ist der Antragsteller als untauglich zu erachten.