Jahrgang 
1893
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Die Lehrerbibliothek verwaltet Gymnasiallehrer Sunkel, die Schülerbibliothek Gymnasiallehrer Zimmermann, die Unterstützungsbibliothek Gymnasiallehrer Bochröder, die Bildwerke und das Material für den Anschauungsunterricht Oberlehrer Manns, die geographischen Lehrmittel Gymnasiallehrer Dr. Schmitt, die naturgeschichtliche Sammlung Oberlehrer Dr. Auth, die physikalische Sammlung Gymnasiallehrer Franz, die Lehrmittel für den chemischen Unterricht Oberlehrer Dr. Eberhard, das Inventar des Gesangunterrichts Gesanglehrer Stolzenberg, den Zeichenapparat Zeichenlehrer Wenzel, den Turnapparat und das Hauptinventar Turnlehrer Stern, den botanischen Garten Oberlehrer Dr. Rost.

Allen freundlichen Gebern, welche unsere Sammlungen mit Geschenken bedacht haben, sage ich auch an dieser Stelle im Namen des Gymnasiums herzlichen Dank.

VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eitern.

Ordnung der öffentlichen Prüfung einiger Osterklassen in der Aula des Gymnasiums

freitag, den 24. März 1893.

3 4 Uhr. Oster-Sexta. Latein: Thies. Geographie: Bochröder. 4 5 Oster-Quinta. Latein: Spitzbarth. Rechnen: Dr. Rost.

Sonnabend, den 25. März 1893.

8 9 Uhr. Oster-Quarta. Latein: Sandrock. Deutsch: Schlitt. 910 Oster-Untertertia. Latein: Dr. Eigenbrodt. Mathematik: Dr. Eberhard. Um 10 ½¼l Uhr Schlufsfeier und Entlassung der Abiturienten.

Das neue Oster-Schuljahr wird Montag den 10. April nachmittags 3 Uhr mit einer ſemeinsamen Andacht eröffnet werden. Am Vormittage desselben Tages von 8 Uhr an

ndet die Aufnahmeprüfung der neu zugehenden Schüler statt, soweit diese nicht am 24. und 25. März geprüft worden sind.

Zufolge eines Ministerialerlasses wird Nachstehendes den Eltern und deren Stell- vertretern mitgeteilt.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grölserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daſs dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann denselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.